Stadtpolitik und Verwaltung in Augsburg

Verwaltung: Die Verwaltung kümmert sich um die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger. Zu den Diensten A bis Z.

Stadtrat: Der Stadtrat ist die (politische) Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Er beschließt über alle ihm durch Gesetz, Satzung oder durch die Geschäftsordnung der städtischen Kollegien zugewiesenen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht Ausschüssen übertragen sind oder die Oberbürgermeisterin zuständig ist. In Augsburg gibt es derzeit 60 stimmberechtigte Stadtratsmitglieder.  Zum Augsburger Stadtrat.

Stadtrat: öffentlich und Ratsinfo

Stadtratssitzungen finden etwa einmal im Monat (in der Regel am letzten Donnerstag des Monats) statt und bestehen meistens aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil. Zum öffentlichen Teil können alle Interessierten vorbeikommen und zuhören. Infos zu Sitzungsterminen und Beschlüssen stehen auf ratsinfo.augsburg.de.

Oberbürgermeisterin, Bürgermeisterin und Bürgermeister, Referentinnen und Referenten

Augsburg hat eine Oberbürgermeisterin (OB). Die OB vertritt die Stadt nach außen, ist Chefin der Verwaltung und leitet den Stadtrat. Im Stadtrat hat sie die 61. Stimme.

Die OB vertreten in der laufenden Ratsperiode 2020-2026 eine 2. Bürgermeisterin und ein 3. Bürgermeister. Sie werden vom Stadtrat gewählt und zählen zu den 60 stimmberechtigten Stadträten.

Die Referentinnen und Referenten werden vom Stadtrat bestimmt. Im Stadtrat haben sie Rede- und Antrags-, aber kein Stimmrecht. In der Verwaltung leiten sie jeweils ein Referat.

Jede Stimme zählt – Wahlen in Augsburg

Alle 6 Jahre entscheidet Augsburg, wer im Stadtrat sitzt und wer Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister (OB) wird. Wählen dürfen alle volljährigen EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Monaten in Augsburg haben.

Wahlberechtigte in Augsburg haben bei der Kommunalwahl 61 Stimmen. 60 Stimmen für den Stadtrat Bei der Stadtratswahl können auf dem Stimmzettel ganze Listen und/oder einzelne Kandidaten gewählt werden. Pro Kandidat/pro Kandidatin sind eine, zwei oder drei Stimmen möglich. Auf dem Stimmzettel für die OB-Wahl macht jeder genau ein Kreuz – bei seinem Wunschkandidaten oder seiner Wunschkandidatin.

Wer sitzt im Stadtrat? Im Stadtrat sind die Parteien und Personen vertreten, die bei der Kommunalwahl die meisten Stimmen bekommen haben. Eine Prozent-Hürde gibt es nicht. Die Sitze werden nach dem sogenannten Höchstzahlverfahren verteilt. Stadträte einer Partei oder mehrerer kleiner Parteien bilden im Stadtrat eine Fraktion.

Wann wird gewählt

  • alle 6 Jahre Kommunalwahl
  • alle 5 Jahre Landtagswahl mit Bezirkswahl
  • alle 4 Jahre Bundestagswahl
  • alle 5 Jahre Europawahl

Vor jeder Wahl werden Wahlberechtigte per Post benachrichtigt. Mit der Wahlbenachrichtigung kann am Wahltag im Wahllokal abgestimmt werden oder im Vorfeld Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Briefwahlunterlagen können online beantragt werden. Die Wahlunterlagen kommen per Post, werden zuhause ausgefüllt und bitte rechtzeitig zurück an die Stadt geschickt.

Glossar

Ältestenrat: Der Ältestenrat besteht aus der Oberbürgermeisterin, der 2. Bürgermeisterin, dem 3. Bürgermeister, zwei ausgewählten Personen der beiden größten Stadtratsfraktionen und jeweils eine ausgewählte Person aus den übrigen Fraktionen, welche sich durch einen im Vorhinein bestimmte Stellvertretung vertreten lassen können. Der Ältestenrat unterstützt die Oberbürgermeisterin bei der Führung der Geschäfte als kommunalpolitisches Beratergremium.

Antrag: Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen. Diese sind schriftlich, elektronisch oder über das Ratsinformationssystem bei der Oberbürgermeisterin einzureichen und sollen mit einer kurzen Begründung versehen sein. Soweit die Anträge in die Zuständigkeit eines Kollegiums (Ausschuss/Stadtrat) fallen, sind sie grundsätzlich bis zur nächsten oder übernächsten Sitzung des betreffenden Kollegiums, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln, ansonsten ist ein Sachstandsbericht zu geben.

In den ihnen zur Leitung zugewiesenen Geschäftsbereichen können berufsmäßige Stadtratsmitglieder ebenso eigene Sachanträge stellen.

Änderungsantrag: Die Mitglieder des Stadtrates können zu eingereichten Anträgen auch Änderungen beantragen. Über einen Änderungsantrag entscheidet der Stadtrat bzw. der zuständige Ausschuss.

Ausschuss: Die Ausschüsse entlasten den Stadtrat und ermöglichen eine intensive (Vor-) Behandlung von Themen. Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Stadtrat in der Geschäftsordnung der städtischen Kollegien. Die Ausschussmitglieder werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. In den Fachausschüssen werden die Themen für z.B. Kultur, Sport, Umwelt, etc. vorberaten oder können dort im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten auch direkt entschieden werden. Dementsprechend gibt es „vorberatende“ und „beschließende“ Ausschüsse Zu den Ausschüssen der Stadt Augsburg.

Aber: Insbesondere über große Projekte (in der Regel ab 1 Million Euro), Satzungen bzw. Verordnungen ebenso wie Grundsatzangelegenheiten berät und beschließt der Stadtrat selbst.

Beirat: Die Stadt Augsburg hat Beiräte eingerichtet – mit dem Ziel, in themen- oder zielgruppenspezifischen Fragen beraten zu werden. Je nach Satzung oder Geschäftsordnung hat das Beiratsgremium Rechte und Möglichkeiten sich im Augsburger Stadtrat Gehör zu verschaffen. Zu den Beiräten der Stadt Augsburg.

Beschluss: Die Entscheidung eines Ausschusses oder des Stadtrats über einen Antrag nennt man Beschluss. Mit Mehrheit der Stimmen ist ein Antrag angenommen, also beschlossen. Die Verwaltung vollzieht im Auftrag der Oberbürgermeisterin dann die Beschlüsse.

Beschlussvorlage: Beschlussvorlagen sind Ausarbeitungen der Verwaltung für einen Ausschuss und/oder Stadtrat. Diese werden von den Referatsleitungen als Beratungsgegenstand zur vorläufigen Tagesordnung der jeweiligen Gremiumssitzung angemeldet. In der Sitzung beschließt der Stadtrat bzw. der Ausschuss dann jeweils die endgültige Tagesordnung.

Bürgerbegehren:  Die Bürgerinnen und Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei denen die Stadt nach eigenem Ermessen, unter Beachtung der Gesetze, handelt) der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen. Das Bürgerbegehren muss bei der Stadt eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Zum Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids

Bürgerentscheid:  Der Stadtrat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet. Es handelt sich um eine Ja-oder-Nein-Frage, über die in einer Abstimmung entschieden wird. Die Mehrheit entscheidet. Mindestens 10 % der Augsburger Bürgerinnen und Bürger müssen abstimmen. Zur Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheidung in der Stadt Augsburg.

Fraktionen: Politisch gleichgesinnte Mitglieder des Stadtrates können sich für die jeweilige Wahlzeit zu Fraktionen zusammenschließen, soweit sie nicht schon einer anderen Fraktion angehören. Eine Fraktion muss mindestens vier Mitglieder haben. Zu den Fraktionen.

Haushalt: Bestandteil des im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Selbstverwaltungsrechts ist die Finanzhoheit der Kommunen. Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben darf und muss jede Kommune eine eigene Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft führen. Der Stadtrat entscheidet über die Haushaltssatzung und die Finanzplanung. Die Satzung wird von der Regierung von Schwaben rechtsaufsichtlich genehmigt. Durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt erlangt die Haushaltssatzung Rechtskraft. Zum Haushalt der Stadt Augsburg.

Kommunalwahl: Alle 6 Jahre werden in Augsburg 60 ehrenamtliche Stadtratsmitglieder sowie eine neue Besetzung für das Oberbürgermeisteramt gewählt. Wahlberechtigt bei Gemeindewahlen sind alle Personen, die am Wahltag Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten in diesem Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Möglichkeiten der Stimmvergabe bei der Stadtratswahl sind dabei vielfältig. Mit einem Listenkreuz erhält jede sich bewerbende Person der angekreuzten Liste gleich viele Stimmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich bewerbende Personen zu streichen bzw. Stimmen auf verschiedenen Listen zu verteilen. Darüber hinaus können an einzelne Kandidatinnen bzw. Kandidaten bis zu 3 Stimmen vergeben werden. Die Oberbürgermeisterwahl findet durch Direktwahl mit einer Stimme statt.

Kreisfreie Stadt: Augsburg ist eine kreisfreie Stadt. Sie gehört zu keinem Landkreis. Die Stadtverwaltung Augsburg kümmert sich um die Aufgaben einer Gemeinde und um alle Aufgaben, die sonst ein Landratsamt regelt. Zum Beispiel stellt die Stadt Führerscheine aus und erteilt Baugenehmigungen.

Referat: Die Verwaltung ist unterteilt in Referate. Jedes Referat ist zuständig für einen bestimmten Aufgabenbereich, z.B. Bildung, Soziales oder Umwelt. Die Oberbürgermeisterin, die zweite berufsmäßige Bürgermeisterin sowie die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder leiten die Referate. Zum Organigramm der Stadt Augsburg

Referent/in: Für die die Leitung der Referate werden vom Stadtrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt. Diese sind auf Zeit ernannte kommunale Wahlbeamte. Ihnen obliegt die verantwortliche Leitung der ihnen zugeordneten Referatsbereiche. Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden, teilzunehmen. In den ihnen zur Leitung zugewiesenen Geschäftsbereichen sind sie zur Berichterstattung berechtigt und verpflichtet und können eigene Sachanträge stellen. Zur Übersicht der Referenten

Oberbürgermeisterin: Die OB vertritt die Stadt nach außen, ist Gemeindeorgan, Chefin der Verwaltung und Vorsitzende des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Im Stadtrat hat sie die 61. Stimme.
Sie wird von einer 2. berufsmäßigen Bürgermeisterin und einem 3. ehrenamtlichen Bürgermeister sowie derzeit fünf weiteren vom Stadtrat bestellten ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern vertreten. Zur Oberbürgermeisterin

Satzung: Die vom Stadtrat im eigenen Wirkungskreis beschlossenen Satzungen sind Rechtsnormen der Stadt zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten. Satzungen enthalten Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechten und Pflichten begründen. Die Satzungshoheit, also das Recht Satzungen erlassen zu dürfen, ergibt sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Stadt.

Stadtrecht: Das „Augsburger Stadtrecht“ ist eine Sammlung der vom Stadtrat der Stadt Augsburg erlassenen Satzungen und Verordnungen. Zum Stadtrecht

Stadtrat: Der Stadtrat ist die (politische) Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Er beschließt über alle ihm durch Gesetz, Satzung oder durch die Geschäftsordnung der städtischen Kollegien zugewiesenen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht Ausschüssen übertragen sind oder die Oberbürgermeisterin zuständig ist. In Augsburg gibt es derzeit 60 stimmberechtigte Stadtratsmitglieder.  Zum Augsburger Stadtrat.

Verordnung: Die vom Stadtrat im übertragenen Wirkungskreis beschlossenen Verordnungen sind Rechtsnormen der Stadt. Diese enthalten Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechten und Pflichten begründen. Zum Erlass einer Verordnung benötigt die Stadt ausnahmslos eine spezielle gesetzliche Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung erkennen lassen muss.

Verwaltung: Die Verwaltung kümmert sich um die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger. Zu den Diensten A bis Z.