Flächennutzungsplan

Verfahrensablauf

Der Flächennutzungsplan kann nicht nur aufgestellt, sondern auch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht und kann auch durch einen Vertrag nicht begründet werden. Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist ergebnisoffen, da die öffentlichen und privaten Belange untereinander gerecht abgewogen werden müssen. Wird synchron dazu ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, spricht man von einem Parallelverfahren.

In der Regel läuft das förmliche Verfahren zur Änderung eines Flächennutzungsplanes nach einem standardisierten Schema mit einer Umweltprüfung ab. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Baugesetzbuch ein vereinfachtes Verfahren vor. Dabei wird auf eine Umweltprüfung verzichtet, einige Verfahrensschritte können entfallen oder verkürzt werden.

Wurde ein Bebauungsplan der Innenentwicklung abweichend von den Inhalten des Flächennutzungsplanes aufgestellt, ist der Flächennutzungsplan auf redaktionellem Wege entsprechend zu berichtigen. Der herkömmliche Verfahrensablauf findet dabei keine Anwendung.

Initiative

Ein herkömmliches Flächennutzungsplanverfahren wird in der Regel durch die Stadt Augsburg eingeleitet. Im Falle eines Parallelverfahrens liegt der Planungsursprung in der verbindlichen Bauleitplanung.

Beginn des Verfahrens

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, die anschließend im Amtsblatt der Stadt Augsburg und in der Augsburger Allgemeinen bekannt gemacht wird.

Ausarbeitung eines Vorentwurfs

Anfangs wird ein diskussionsfähiger Vorentwurf mit vorläufigem Umweltbericht ausgearbeitet und gegebenenfalls unterschiedliche Planungsalternativen, die sich aus städtebaulichen Überlegungen ergeben, untersucht. Dazu sind Planungsgrundlagen zu ermitteln, Bestandsaufnahmen und -analysen durchzuführen sowie entsprechende Planungsziele darzulegen.

Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können zeitgleich durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit ist über die Ziele, Zwecke, voraussichtlichen Auswirkungen der Planung und über sich wesentlich unterscheidende Lösungen zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Neben dem Aushang im Stadtplanungsamt und der Darstellung im Internet kann die Beteiligung auch in Form einer Informationsveranstaltung, Bürgerwerkstatt oder eines Workshops organisiert werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berührt, werden ebenfalls frühzeitig zur Äußerung aufgefordert. Unter Umständen empfiehlt sich zudem ein Erörterungs- bzw. Scopingtermin mit den betroffenen Behörden. Deren Aufgabe ist es, zur Planung fachlich Stellung zu nehmen und im Rahmen der Umweltprüfung die Stadt bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads zu beraten.

Ausarbeitung eines Entwurfs

Während dieser Phase werden anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung und ggf. aus Untersuchungen die Planungsinhalte konkretisiert. Die Planungsunterlagen werden vervollständigt.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Der ausgearbeitete Flächennutzungsplanentwurf wird vom Stadtrat gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.

Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Stadt Augsburg bekannt gemacht werden. Neben dem Aushang im Stadtplanungsamt sind die Planungsunterlagen auch im Internet einsehbar. Innerhalb eines Monats (mindestens 30 Tage) können Stellungnahmen zur Planung eingebracht werden. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Es wird ihnen Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben.

Abwägung

Alle fristgemäß eingegangenen bzw. für die Planung relevanten Stellungnahmen werden geprüft und in den Prozess der Abwägung öffentlicher und privater Belange einbezogen.

Müssen dadurch wesentliche Änderungen am Planentwurf vorgenommen werden, ist eine erneute Auslegung und Beteiligung der Behörden erforderlich. Dabei können jedoch die Dauer angemessen verkürzt und Stellungnahmen ausschließlich zu den Änderungen zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem das Beteiligungsverfahren auf die von der Änderung Betroffenen eingeschränkt werden.

Feststellungsbeschluss und Mitteilung des Abwägungsergebnisses

Der Flächennutzungsplan wird nun in seiner endgültigen Fassung mit Begründung und sonstigen Bestandteilen vom Stadtrat festgestellt. Im Anschluss daran wird den Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

Genehmigung

Der Flächennutzungsplan der Stadt Augsburg bedarf der Genehmigung der Regierung von Schwaben. Wird eine Genehmigung mit Maßgaben erteilt, muss sich die Stadt die Auflagen unter Umständen per Beitrittsbeschluss des Stadtrats zu Eigen machen. Bei größeren Mängeln wird eine Genehmigung verwehrt.

Rechtswirksamkeit

Der Flächennutzungsplan wird mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Augsburg wirksam. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist dem Plan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Der Flächennutzungsplan liegt nun zur dauerhaften Einsichtnahme im Informationsbüro Stadtplanung aus.

Monitoring

Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Monitorings sind beim Flächennutzungsplan theoretisch vorgesehen. Praktisch werden sie jedoch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchgeführt.