Vorsorgender Bodenschutz
Stofflicher vorsorgender Bodenschutz
Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes auf stofflicher Ebene ist es schädliche Bodenveränderungen und die Entstehung von Altlasten zu verhindern. Essenziell dafür ist der sachgemäße Umgang mit den potenziell belastenden Stoffen, damit diese gar nicht erst in den Boden gelangen. Geregelt ist der Umgang je nach Art des Stoffes in zahlreichen Einzelgesetzen und Verordnungen, wie z.B.
Bundesbodenschutzverordnung, Chemikaliengesetz, Bioabfallverordnung, Düngemittelverordnung, Klärschlammverordnung, etc.
Nichtstofflicher vorsorgender Bodenschutz
Im Stadtgebiet ist die größte nichtstoffliche Belastung für den Boden der Flächenverbrauch und die Versiegelung von Flächen. Dementsprechend ist auch das Hauptziel des vorsorgenden Bodenschutzes den Flächenverbrauch zu limitieren und wo möglich versiegelte Flächen zu entsiegeln. Dieses Ziel ist auch im BBodSchG verankert. Die Umsetzung aber ist mit komplexer Planung verbunden und ist eine fach- und behördenübergreifende Aufgabe. So sind, neben dem Umweltamt, u.a. das Bauordnungsamt, das Stadtplanungsamt und das Amt für Grünordnung involviert (vgl. Baugesetzbuch §1, Bundesnaturschutzgesetz §1, §13, §14, §18.)
Potenzielle Maßnahmen/Handlungsbereiche
- Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs sollten für neue Verkehrs- oder Siedlungsflächen zuerst Industrie- und Siedlungsbrachen in Erwägung gezogen werden, bevor land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Die Belange des Bodenschutzes werden auch verstärkt in der Bauleitplanung berücksichtigt.
- Eine weitere Maßnahme ist die Entsiegelung. Hier werden versiegelte Flächen, die nicht mehr oder nicht effektiv genutzt werden, renaturiert und ein naturnaher, ökologisch hochwertiger Lebensraum wiederhergestellt.
- Der Boden ist eine dreidimensionale, räumliche Ressource. Daher ist nicht nur der absolute Flächenverbrauch zu betrachten. Bei allen Baumaßnahmen sollte auf einen sorgsamen Umgang mit Boden geachtet werden und für größere Bauvorhaben bereits im Bebauungsplan eine bodenkundliche Baubegleitung festgesetzt werden, die Bauplanung, Bauausführung und Rekultivierung berücksichtigt. So ist Mutterboden (oberste Schicht des Bodens) und ggf. auch die durchwurzelbare Schicht (Unterboden) abzuziehen und separat in geeigneten Mieten zu lagern (vgl. § 202 BauGB). Baumaschinen sollten nach Möglichkeit festgelegte Baustraßen nutzen. Insbesondere die begrenzte Belastbarkeit feuchter Böden ist zu beachten. Bereiche, die nach der Baumaßnahme als Grün- und Gartenflächen genutzt werden, sollten möglichst nicht befahren werden, bzw. nur unter Nutzung geeigneter Schutzvorrichtungen, um eine Verdichtung des Bodens und eine Zerstörung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden.