Vorsorgender Bodenschutz

Boden ist mehr als der Dreck unter unseren Füßen. Zusammen mit Licht, Luft und Wasser bildet er die elementare Grundlage für Leben auf der Erde. Auf ihm wachsen Pflanzen, von denen Menschen und Tiere leben, er speichert Wasser, Nährstoffe und Kohlenstoff (CO2 –Senke) und besitzt somit eine große Bedeutung für den Klimaschutz. Zudem dient er auch als Rohstofflagerstätte und ist ein wichtiges Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (archäologische Bodenfunde). Boden ist nicht vermehrbar und Schäden und Zerstörung sind häufig irreversibel. Daher ist ein schonender und nachhaltiger Umgang mit dem Schutzgut Boden unabdingbar. Schadstoffbelastungen, Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme sind zu vermeiden, um die natürliche Ressource Boden auf kommunaler und überregionaler Ebene zur erhalten. Die begrenzte Ressource Boden muss so effektiv eingesetzt werden, dass ihre Funktion im Naturhaushalt bestmöglich erhalten bleibt (BBodSchG). Ziel der Bundesregierung ist es daher, bundesweit die Flächeninanspruchnahme von bisher 66 ha (Stand 2015, Bundesumweltamt) auf 30 ha pro Tag bis 2020 zu reduzieren.

Stofflicher vorsorgender Bodenschutz

Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes auf stofflicher Ebene ist es schädliche Bodenveränderungen und die Entstehung von Altlasten zu verhindern. Essenziell dafür ist der sachgemäße Umgang mit den potenziell belastenden Stoffen, damit diese gar nicht erst in den Boden gelangen. Geregelt ist der Umgang je nach Art des Stoffes in zahlreichen Einzelgesetzen und Verordnungen, wie z.B.

Bundesbodenschutzverordnung, Chemikaliengesetz, Bioabfallverordnung, Düngemittelverordnung, Klärschlammverordnung, etc.
 

Nichtstofflicher vorsorgender Bodenschutz

Im Stadtgebiet ist die größte nichtstoffliche Belastung für den Boden der Flächenverbrauch und die Versiegelung von Flächen. Dementsprechend ist auch das Hauptziel des vorsorgenden Bodenschutzes den Flächenverbrauch zu limitieren und wo möglich versiegelte Flächen zu entsiegeln. Dieses Ziel ist auch im BBodSchG verankert. Die Umsetzung aber ist mit komplexer Planung verbunden und ist eine fach- und behördenübergreifende Aufgabe. So sind, neben dem Umweltamt, u.a. das Bauordnungsamt, das Stadtplanungsamt und das Amt für Grünordnung involviert (vgl. Baugesetzbuch §1, Bundesnaturschutzgesetz §1, §13, §14, §18.)
 

Potenzielle Maßnahmen/Handlungsbereiche

  • Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs sollten für neue Verkehrs- oder Siedlungsflächen zuerst Industrie- und Siedlungsbrachen in Erwägung gezogen werden, bevor land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Die Belange des Bodenschutzes werden auch verstärkt in der Bauleitplanung berücksichtigt.
  • Eine weitere Maßnahme ist die Entsiegelung. Hier werden versiegelte Flächen, die nicht mehr oder nicht effektiv genutzt werden, renaturiert und ein naturnaher, ökologisch hochwertiger Lebensraum wiederhergestellt.  
  • Der Boden ist eine dreidimensionale, räumliche Ressource. Daher ist nicht nur der absolute Flächenverbrauch zu betrachten. Bei allen Baumaßnahmen sollte auf einen sorgsamen Umgang mit Boden geachtet werden und für größere Bauvorhaben bereits im Bebauungsplan eine bodenkundliche Baubegleitung festgesetzt werden, die Bauplanung, Bauausführung und Rekultivierung berücksichtigt. So ist Mutterboden (oberste Schicht des Bodens) und ggf. auch die durchwurzelbare Schicht (Unterboden) abzuziehen und separat in geeigneten Mieten zu lagern (vgl. § 202 BauGB). Baumaschinen sollten nach Möglichkeit festgelegte Baustraßen nutzen. Insbesondere die begrenzte Belastbarkeit feuchter Böden ist zu beachten. Bereiche, die nach der Baumaßnahme als Grün- und Gartenflächen genutzt werden, sollten möglichst nicht befahren werden, bzw. nur unter Nutzung geeigneter Schutzvorrichtungen, um eine Verdichtung des Bodens und eine Zerstörung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden.