Freistellung von Bahnbetriebszwecken

Werden gewidmete Bahnflächen nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt, können sie in einem Fachplanungsverfahren für bahnfremde Nutzungen freigestellt werden. Wenn es sich dabei um Flächen im Augsburger Stadtgebiet handelt, kann die Stadt Augsburg Anregungen und Bedenken zur Freistellung von Bahnbetriebsflächen vorbringen.

Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, sind als Flächen für Bahnbetriebszwecke gewidmet. In diesem Fall unterliegen sie nicht der Planungshoheit der Gemeinde, in deren Gebiet sie sich befinden, sondern der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (bei bisheriger Nutzung durch bundeseigene Eisenbahn) bzw. der Regierung von Oberbayern (bei bisheriger Nutzung durch nicht-bundeseigene Eisenbahn wie zum Beispiel Localbahn).

Werden die Grundstücke nicht mehr dauerhaft für Bahnbetriebszwecke benötigt, wird je nach Zuständigkeit entweder vom Eisenbahn-Bundesamt oder der Regierung von Oberbayern ein Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken eingeleitet.

Im Freistellungsverfahren wird unter anderem der betroffenen Gemeinde die Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken des jeweiligen Grundstücks sprechen, per Stellungnahme vorzutragen. Nach der Freistellung unterliegen die Flächen und Anlagen wieder ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit.

Bekannt gemacht werden Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken ausschließlich digital im Bundesanzeiger.