Versteigerungsgewerbe

Adresse & Kontakte

Telefon: 0821 324 - 4234, 4226,-4227,-4228,-4229,-4230
Fax: 0821 324-9233
E-Mail: gewerberecht@augsburg.de

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag: nur nach Terminvereinbarung

 


Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung (GewO).
Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Person im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestangebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt.

Versteigert werden dürfen nur gebrauchte Waren.

Die Erlaubnispflicht sowie die Versteigererverordnung findet keine Anwendung auf:

  • Internetauktionen
  • Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden,
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierfür öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden.

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sollte eine Versteigerung im Stadtgebiet Augsburg durchgeführt werden, so ist dies dem Bürgeramt, Ordnungsbehörde der Stadt Augsburg, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg, anzuzeigen.

Zuständige Dienststelle

Unterlagen

(Nr. 2 mit 4 nicht älter als 3 Monate)

Auskunft über Einträge gemäß § 915 Zivilprozessordnung und § 107 Insolvenzordnung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
Für Antragsteller, die in den letzten 3 Jahren in Augsburg ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten, ist diese Bescheinigung beim Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1 zu beantragen.

  1. Antragsformular
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen bei der Ordnungsbehörde der Stadt Augsburg bzw. Wohnsitzgemeinde
    • Bei natürlichen Personen: für die betreffende Person
    • Bei juristischen Personen: für die vertretungsberechtigten Personen
    • Bei Personengesellschaften: für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
  3. Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen bei der Ordnungsbehörde der Stadt Augsburg bzw. Wohnsitzgemeinde
    • Bei natürlich en Personen: für die betreffende Person
    • Bei juristischen Personen: für die vertretungsberechtigten Personen
    • Bei Personengesellschaften: für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
  4. Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes:
    • Vollstreckungsgericht
    • Insolvenzgericht
  5. Bescheinigung Vollstreckungsportal der Länder (Bildschirmausdruck) www.vollstreckungsportal.de
  6. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  7. Gesellschaftervertrag bzw. Satzung und Handelsregisterauszug vorzulegen.
  8. Personalausweis bzw. Reisepass, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich noch den Aufenthaltstitel

In Fällen, in denen eine juristische Person (GmbH, AG) Antragsteller ist, sind notarieller

Kosten

Die Erlaubnisgebühr beträgt 410,00 €
Die Kosten für das Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug belaufen sich auf jeweils 13,00 €.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vorlage sämtlicher Unterlagen ca. 1 – 2 Monate

Rechtsgrundlagen

Wir sind für Sie da:
Mo-Mi7.30 - 16.30
Donnerstag7.30 - 17.30
Freitag7.30 - 12.00