Gaststättenerlaubnis

Adresse & Kontakte

Telefon 0821 324-4231,4232
Fax 0821 324-9233
E-Mail ordnungsamt@augsburg.de

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Öffnungszeiten


Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe – mit Gewinnerzielungsabsicht -

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gewinnerzielung und damit Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke oder für Vereinszwecke verwendet wird.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Die Gaststättenkonzession (-erlaubnis) wird Personen- und Raumbezogen und für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) erteilt.

Jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform kann, soweit Alkohol ausgeschenkt wird, erlaubnispflichtig sein.

Erlaubnisfrei ist das Gaststättengewerbe, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden.

In beiden Fällen ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis erhalten, wenn Sie eine erlaubnisbedürftige Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen.

Zuständige Dienststelle

Zuständige Dienststelle

Unterlagen

  • Antragsformular
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den letzten Wohnsitz zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung des Amtsgerichtes über Einträge in das Schuldnerverzeichnis (zu beantragen bei dem Amts-/ Vollstreckungsgericht des Wohnortes)
  • Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren
  • Raumpläne des Betriebes in zweifacher Ausfertigung DIN A 3 oder DIN A 4
  • Aufstellungsplan der Spielgeräte in zweifacher Ausfertigung DIN A 3 oder DIN A 4
  • Baugenehmigung
  • Weitere Unterlagen ergeben sich im konkreten Einzelfall

Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine juristische Person, z.B. GmbH (zu beantragen beim Ort der Handelsregistereintragung)
  • Gesellschaftsvertrag und die Satzung der jeweiligen juristischen Person
  • Auszug aus dem Handels-/ Vereinsregister

Kosten

  • Gaststättenerlaubnis, vorläufige Erlaubnis: Kosten sind einzelfallbezogen.
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung,
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 40 bis 60 EURO.