Bewachungsgewerbe

Adresse & Kontakte

Ordnungsamt
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg

Telefon: 0821 324 - 4234, 4226,-4227,-4228,-4229,-4230
Fax: 0821 324-9233
E-Mail: gewerberecht@augsburg.de

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Falls sich der Betriebssitz im Stadtgebiet Augsburg befindet ist das Bürgeramt, Ordnungsbehörde zuständig.

Unter Bewachung versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Sie erfordert eine aktive Obhutstätigkeit. Die Obhut muss dabei in menschlicher Tätigkeit stehen.

Zuständige Dienststelle

Unterlagen

  • Antrag
  • Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen beim Bürgeramt oder beim Bürgeramt, Ordnungsbehörde bzw. bei der Wohnsitzgemeinde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen beim Bürgeramt, Ordnungsbehörde bzw. bei der Wohnsitzgemeinde
  • Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes:
    • Insolvenzgericht
      Auskunft über Einträge gemäß § 915 Zivilprozessordnung und § 107 Insolvenzordnung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
      Für Antragssteller, welche in den letzten 3 Jahren in Augsburg ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten, ist diese Bescheinigung beim Amtsgericht zu beantragen
    • Vollstreckungsportal der Länder (Internet: www.vollstreckungsportal.de)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • In Fällen, in denen eine juristische Person (GmbH, AG.) Antragsteller ist, sind notarieller Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung und Handelsregisterauszug vorzulegen
  • Haftpflichtversicherung –Versicherungsnachweis:
    Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 14 Bewachungsverordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet ist (Nachweis eines Versicherungsunternehmens).
  • Sachkundeprüfung
    Der Nachweis ist erforderlich für Personen, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr durchführen, zum Schutz vor Ladendieben und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (§ 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO).
    Die Sachkundeprüfung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Übergangsregelungen siehe § 23 BewachV

 

Kosten

  • Die Erlaubnisgebühr für Personen- und Objektschutz beträgt bei
  • natürlichen Personen 750,00 €
  • juristischen Personen 750,00 €
  • Die Kosten für das Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterausdruck belaufen sich auf jeweils 13,00 €

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vorlage der sämtlichen Unterlagen ca. 1 - 2 Monate

Rechtsgrundlagen

§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe  (Bewachungsverordnung - BewachV)
Weitere Informationen unter Behördenwegweiser Bayern.