Wohnberechtigungsschein/
Vormerkbescheinigung
- Die längsten Benennungs- und Mietpreisbindungen gelten für Wohnungen, die mit Mitteln des Ersten Förderungsweges gefördert wurden. Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Stelle benannt worden ist. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Bewerber zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu werden in einer sogenannten Vormerkbescheinigung die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnberechtigung geprüft und zusätzlich die soziale Dringlichkeit des Bedarfes bewertet.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) bestimmt sind die Dringlichkeit
- nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs und
- ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt.
Die Vorrang- und Grundpunkte bilden das soziale Gewicht des Wohnungsbedarfes.
Ergänzend hierzu bilden die Ortsanwesenheitspunkte bei gleichem oder ähnlichem sozialen Gewicht ein ergänzendes Auswahlkriterium.
Diesem Benennungsverfahren unterliegen auch die Wohnungen der einkommensorientierten Förderung der Einkommensstufe I.
- Außerdem gelten für weitere geförderte Wohnungsbestände kürzere Belegungs- und Mietpreisbindungen und ein vereinfachtes Antragsverfahren. Hierzu zählen die einem allgemeinen Belegungsrecht unterliegenden Wohnungen
- der einkommensorientierten Förderung der Stufen II und III und
- des Bayerischen Modernisierungsprogrammes.
Der Eigentümer darf eine geförderte Wohnung nur dem vermieten, der ihm einen gültigen Wohnberechtigungsschein für diese Förderungen übergibt. Mit diesem Schein erhält der Wohnungssuchende also keine Wohnung, sondern nur einen „Eignungsschein“, mit dem er sich auf dem Markt der geförderten Wohnungen eine geeignete Wohnung suchen kann. Um die eigenständige Wohnungssuche zu vereinfachen, wird jedem Wohnberechtigungsschein eine Vermieterliste beigefügt.
- Für geförderte Wohnungen außerhalb Augsburgs können Sie einen allgemeinen bayerischen Wohnberechtigungsschein im Amt Wohnbauförderung und Wohnen beantragen und sich damit in Ihrer zukünftigen Wohnortgemeinde um Wohnraum bewerben.
Einkommensgrenzen
Geförderte Wohnungen unterliegen je nach Zeitraum und Förderung unterschiedlichen Benennungs-, Belegungs- und Mietpreisbindungen. Wegen den unterschiedlichen Förderwegen gelten auch voneinander abweichende Einkommensgrenzen für die Erteilung einer Vormerkbescheinigung oder eines anderen Wohnberechtigungsscheines.
Die Vormerkung und Wohnberechtigung richten sich nach dem Gesamteinkommen aller Haushalts-angehörigen. Je nach Familiengröße gelten dafür unterschiedliche Einkommensgrenzen.
Erster Förderungsweg/EoF Stufe I = Vormerkbescheinigung
Für die Wohnungen des Ersten Förderweges gilt die Einkommensgrenze des Art. 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes. Für den Alleinstehenden beträgt die Einkommensgrenze 14.000 Euro, für die zweite Person erhöht sich diese um 8000 Euro, für jede weitere Person um 4000 Euro. Bei Kindern, für die steuerrechtlich ein Freibetrag gewährt oder Kindergeld bezahlt wird, gibt es darüber hinaus einen Zuschlag von 1000 Euro.
Einkommensorientierte Förderung Stufe II und III und Modernisierungsprogramm
Neuere Förderungen ab dem 01.05.2018 und das Bayerischen Modernisierungsprogramm unterliegen heute der Einkommenshöchstgrenze des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes.
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze in € | ||
---|---|---|---|
Stufe I | Stufe II | Stufe III | |
Einpersonenhaushalt | 14.000 | 18.300 | 22.600 |
Zweipersonenhaushalt | 22.000 | 28.250 | 34.500 |
für jede weitere Person | 4.000 | 6.250 | 8.500 |
pro Kindergeldkind | 1.000 | 1.750 | 2.500 |
Für den gesamten vom 01.01.2001 bis einschließlich 30.04.2018 geförderten Wohnungsbestand der einkommensorientierten Wohnbauförderung gelten folgende Einkommensgrenzen.
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze in € | ||
---|---|---|---|
Stufe I | Stufe II | Stufe III | |
Einpersonenhaushalt | 14.000 | 18.300 | 22.600 |
Zweipersonenhaushalt | 22.000 | 28.250 | 34.500 |
für jede weitere Person | 5.300 | 6.900 | 8.500 |
pro Kindergeldkind | 500 | 750 | 1.000 |
Berechnung
Bei den in Art. 4 BayWoBindG und Art. 11 BayWoFG aufgeführten Grenzen handelt es sich um „bereinigte“ Grenzwerte. Die Berechnung richtet sich bei allen Förderwegen nach der in den Art. 5 bis 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes aufgeführten Systematik. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem Formular „Erläuterungen zur Einkommenserklärung“.