Informationen zur Großtagespflege

Die Großtagespflege ist eine (Sonder-) Form der Kindertagespflege. Für die Eignungsfeststellung sowie für die Qualifizierungsvoraussetzungen gelten die gleichen Standards wie für die klassische Kindertagespflege. In der Großtagespflege schließen sich zwei, maximal drei selbständig tätige Kindertagespflegepersonen zusammen.

Hier finden Sie unsere Kontaktdaten zu bestehenden Großtagespflegen in Augsburg (PDF)
 

  

Betreuung in der Großtagespflege: individuell und familär

In der Großtagespflege werden acht bzw. zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreut. Ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Tagespflegekind müssen mindestens zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein. Ab einer Gruppengröße von neun bis maximal zehn Kindern ist eine der Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft (z.B. Erzieherin oder Erzieher bzw. auch Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge). Maximal dürfen drei Kindertagespflegepersonen in einer Großtagespflege tätig sein.
 

Rechtliche Informationen zum Betreuungsvertrag und bei Ersatzbetreuung

Jeder Betreuungsvertrag ist einer bestimmten Kindertagespflegeperson zugeordnet. Bei Ausfall oder Abwesenheit einer Kindertagespflegeperson muss eine qualifizierte sowie geeignete Ersatzbetreuung gewährleistet sein, um eine kontinuierliche Betreuung sicher zu stellen. Die Ersatzbetreuungsperson ist in den Ablauf der Großtagespflege eingebunden und kann jederzeit einspringen, da sie die Kinder sowie den Tagesablauf kennt.

Eröffnung einer Großtagespflege oder Bereitstellung von Räumen

Wenn Sie eine Großtagespflege eröffnen möchten, oder Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können, informieren wir Sie gerne zuerst über grundsätzliche Abläufe und Vorschriften im Amt für Kindertagesbetreuung. Bei unserem Fachbereich für Kindertagespflege bekommen Sie ein persönliches Trägergespräch.

Wir überprüfen die möglichen Räumlichkeiten und beraten über weitere Voraussetzungen und notwendige Unterlagen zur Genehmigung der Großtagespflege. (Genehmigungsverfahren gemäß Art. 20 BayKiBiG in Verbindung mit § 23 SGB VIII.)
 

Folgende Unterlagen sind erforderlich

  • Grundrisspläne mit Funktionsbeschreibung der Räume
  • Unterlagen von anderen beteiligten Stellen - z.B. Baubehörde bzgl. evtl. erforderlicher Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung. Hier benötigen wir eine Beantragung durch den Eigentümer der Räume über das Bauordnungsamt ggf. in Zusammenarbeit mit einem vom Antragsteller ausgewählten Architekten, Gesundheitsamt, Brandschutzamt, etc.
  • Miet- oder Pachtvertrag als Nachweis zur Genehmigung zur Nutzung für die Kinderbetreuung
  • Gültige Erlaubnis zur Kindertagespflege mit Nachweis der Eignung und Stellungnahme von agita bzw. Antrag auf Pflegeerlaubnis mit erweitertem polizeilichen Führungszeugnis, Qualifizierungsnachweis als Kindertagespflegeperson bzw. Ausbildungsnachweis 
  • von den Kindertagespflegepersonen als Träger unterschriebener Finanzplan
  • organisatorisches und pädagogisches Konzept
  • Stellungnahme der pädagogischen Fachberatung des Amtes für Kindertagesbetreuung zum pädagogischen Konzept