Eingeschränkter Regelbetrieb - schrittweise Öffnung in der Kindertagesbetreuung ab dem 25. Mai 2021

19.05.2021 07:48 | Kindertagespflege Freie Kita Träger Bildung Kita Stadt Augsburg

Mit der heutigen Sitzung vom 18. Mai des Bayerischen Ministerrates gelten folgende Bestimmungen:

Wichtig: Die Orientierung nach der 7-Tages-Inzidenz von 100 ist aufgehoben.

Ab dem 25. Mai: Eingeschränkter Regelbetrieb für Vorschulkinder
in den Kitas und den Kindertagespflegestellen, wenn die 7-Tages-Inzidez unter 165 bleibt, was derzeit in Augsburg der Fall ist.

Ab spätestens 07. Juni: Eingeschränkter Regelbetrieb für alle Kinder
in der Kita, Kindertagespflege und bei den organisierten Spielgruppen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 165. Der Regelbetrieb kann erst stattfinden, wenn der Inzidenzwert unter 50 fällt. Steigt der 7-Tages-Inzidenzwert auf 165, gilt wieder die Schließung der Kinderbetreuung sowie die Einführung der Notbetreuung.
Ist die Inzidenz in Augsburg kontinuirlich rückläufig und mindestens 5 Tage unter 100, ist gegebenenfalls früher die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb möglich.

Einführung von Antigen-Schnelltests für Kinder unter sechs Jahren in der Kindertagesbetreuung
Demnächst stellt der Freistaat für Kinder unter sechs Jahren zweimal die Woche einen kostenlosen Selbsttest bis zu den Sommerferien zur Verfügung. Das Angebot für die Eltern ist freiwillig und soll zuhause durchgeführt werden.

Regelungen für Hortkinder
Für den Hortbesucht gilt weiterhin der bekannte 7-Tage-Inzidenzwert (im Gleichklang mit den Grundschulen) von unter 165. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Kinder im Wechsel- oder Präsenzunterricht befinden. Schulkinder, die einen Hort, eine altersgeöffnete Kindertageseinrichtung (z.B. Haus für Kinder) oder eine Kindertagespflegestelle besuchen, werden regelmäßig auf eine Coronavirus-Infektion getestet.

Umgang mit der Testpflicht für genesene Kinder
Betreute Schulkinder, die von einer Coronavirus-Infektion genesen sind und dies entsprechend nachweisen können, benötigen kein negatives Testergebnis. Voraussetzung für die Befreiung von der Testpflicht ist, dass

  • der Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst oder in einem elektronischen Dokument vermerkt ist,
  • die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
  • die Testung mindestens 28 Tagehöchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Voraussetzung ist außerdem, dass das betreffende Kind keine Krankheitssymptome aufweist und keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.