Neue Allgemeinverfügung regelt Corona-Maßnahmen in Augsburg

20.10.2020 15:35 | Pressemitteilungen

Lokale Änderungen gelten ab 21. Oktober 2020, 0:00 Uhr

  • Zuschauerinnen und Zuschauer im Breitensport zugelassen aber mit Maskenpflicht
  • Zuschauerinnen und Zuschauer im bundesweiten Profisport nicht mehr grundsätzlich verboten; stattdessen Einzelprüfung
  • Besuchsbeschränkung für Senioren- und Pflegeheime gilt weiterhin

Am vergangenen Wochenende hatte die Bayerische Staatsregierung mehrfach die geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen geändert. Die Stadt Augsburg hatte bereits eine Woche vorher ähnliche Maßnahmen erlassen. Ein Großteil der Augsburger Maßnahmen wurde durch die Staatsregierung bestätigt. Beispielsweise die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen oder das Verbot alkoholische Getränke zu konsumieren oder zu verkaufen. Mit der aktualisierten Verordnung muss die Stadt Augsburg aber auch einige Maßnahmen anpassen. Diese Änderungen hat die Stadt Augsburg in einer neuen Allgemeinverfügung verkündet, die zum 21. Oktober 2020, 0:00 Uhr, erlassen wird.

Sport

Zuschauerinnen und Zuschauer sind dann wieder im Breitensport zugelassen. Sie müssen allerdings eine Mund- und Nasenbedeckung tragen. Im bundesweiten Profisport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht mehr generell verboten. "Vielmehr wird nun vor in Augsburg stattfindenden Spielen im Einzelfall geprüft, ob Zuschauerinnen und Zuschauer aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erlaubt sind oder nicht. Die Stadt Augsburg behält sich hier vor, auf Grundlage der Pandemielage verantwortlich zu entscheiden“, so Reiner Erben, Referent für Nachhaltigkeit, Umwelt, Klima und Gesundheit. 

Maskenpflicht, Alkoholkonsum und Besuch von Senioren- und Pflegeheimen

Weiterhin wurden die Bereiche definiert, in denen die Maskenpflicht gilt und das Alkoholkonsumverbot. Diese Bereiche sind auf der Karte anbei dargestellt. Auch auf der Lechhauser Kirchweih gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Unverändert gilt für Besuche in Senioren- und Pflegeheimen ebenfalls die Beschränkung auf eine Angehörigen bzw. einen Angehörigen pro Bewohnerin und Bewohner pro Tag.

Neue Allgemeinverfügung gültig ab 21. Oktober 2020, 0:00

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

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