Raumordnungsverfahren

Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. Sie sind vor der Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit hin zu überprüfen. Fachliche und technische Details sind nicht Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens.

Raumordnungsverfahren werden durch eine sogenannte landesplanerische Beurteilung abgeschlossen. Die landesplanerische Beurteilung dient als Informations- und Beurteilungsbasis für nachfolgende Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und ist z. B. bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Sie hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist als Gutachten verwaltungsgerichtlich nicht anfechtbar.

Regelungen zur Durchführung von Raumordnungsverfahren sind im Bayerischen Landesplanungsgesetz zu finden.

Verfahrensablauf

Einreichung der Verfahrensunterlagen

Der Träger des raumbedeutsamen Vorhabens legt der für die Durchführung von Raumordnungsverfahren zuständigen Höheren Landesplanungsbehörde, im Fall der Stadt Augsburg ist dies der Regierung von Schwaben, die notwendigen Unterlagen vor, die eine Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens ermöglichen.

Behördenbeteiligung

Die Regierung von Schwaben beteiligt unter anderem die Stadt Augsburg und weitere öffentliche Stellen und sonstige Planungsträger, die vom Vorhaben berührt sein könnten am Raumordnungsverfahren und fordert sie dazu auf, sich zum Vorhaben zu äußern. Die Stadt Augsburg nimmt zu den jeweiligen Raumordnungsverfahren in Form eines Stadtratsbeschlusses Stellung. Diese Stadtratsbeschlüsse werden vom Stadtplanungsamt erarbeitet.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Öffentlichkeit wird ebenfalls im Rahmen des Raumordnungsverfahrens beteiligt. Hierzu werden die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen von der Stadt Augsburg und den anderen Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig werden die Unterlagen von der Regierung von Schwaben in das Internet eingestellt. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse werden vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit hat dann innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit sich schriftlich oder elektronisch zu äußern.

Die Äußerungen werden, soweit sie überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte beinhalten, im Raumordnungsverfahren verwertet. Äußerungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehen, können kraft Gesetz nicht mehr berücksichtigt werden.

Landesplanerische Beurteilung

Das Raumordnungsverfahren wird innerhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Frist von sechs Monaten durch die landesplanerische Beurteilung des Vorhabens durch die Regierung von Schwaben abgeschlossen. Die Öffentlichkeit wird von der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche Bekanntmachung und durch Einstellung in das Internet unterrichtet.


Die Stadt Augsburg betreffende Raumordnungsverfahren der letzten Jahre:

  • Bahnprojekt Ausbau- / Neubaustrecke Ulm - Augsburg
  • Ansiedlung eines Möbeldiscounters und eines Küchenstudios im Gebiet „Portal Nord-West” in Augsburg
  • Ansiedlung eines Sportfachmarktes der Firma DECATHLON mit integriertem Fahrradfachmarkt im Bereich nördlich der Bürgermeister-Wegele-Straße in Augsburg