Bebauungsplan

Verfahrensablauf

Bebauungspläne können nicht nur aufgestellt, sondern auch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht und kann auch durch einen Vertrag nicht begründet werden. Der Ausgang eines Verfahrens ist ergebnisoffen, da die öffentlichen und privaten Belange untereinander gerecht abgewogen werden müssen.

In der Regel läuft das förmliche Verfahren eines Bebauungsplanes nach einem standardisierten Schema mit einer Umweltprüfung ab. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Baugesetzbuch ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren vor. Dabei wird auf die Umweltprüfung verzichtet, einige Verfahrensschritte können entfallen oder verkürzt werden.

Initiative

Ein herkömmliches Bebauungsplanverfahren wird in der Regel durch die Stadt Augsburg eingeleitet. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geht die Initiative dagegen grundsätzlich vom Vorhabenträger aus. Vor der Schaffung von neuem Baurecht zugunsten von Investoren sind schriftliche Kostenübernahme- und Kooperationserklärungen notwendig.

Beginn des Verfahrens

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, die anschließend im Amtsblatt der Stadt Augsburg und in der Augsburger Allgemeinen bekannt gemacht wird. Ausgenommen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen besteht nun die Möglichkeit, zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beziehungsweise Zurückstellung des Baugesuchs zu erlassen.

Ausarbeitung eines Vorentwurfs

Anfangs wird ein diskussionsfähiger Vorentwurf mit vorläufigem Umweltbericht ausgearbeitet und gegebenenfalls unterschiedliche Planungsalternativen, die sich aus städtebaulichen Überlegungen ergeben, untersucht. Dazu sind Planungsgrundlagen zu ermitteln, Bestandsaufnahmen und -analysen durchzuführen sowie entsprechende Planungsziele darzulegen.

Sind für die Umsetzung der Planung städtebauliche Verträge erforderlich, wird zeitgleich zwischen der Bauverwaltung und den Nutzniesern der Planung mit der Vertragsabstimmung begonnen.

Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können zeitgleich durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit ist über die Ziele, Zwecke, voraussichtlichen Auswirkungen der Planung und über sich wesentlich unterscheidende Lösungen zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Neben dem Aushang im Stadtplanungsamt und der Darstellung im Internet kann die Beteiligung auch in Form einer Informationsveranstaltung, Bürgerwerkstatt oder eines Workshops organisiert werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berührt, werden ebenfalls frühzeitig zur Äußerung aufgefordert. Unter Umständen empfiehlt sich zudem ein Erörterungs- bzw. Scopingtermin mit den betroffenen Behörden. Deren Aufgabe ist es, zur Planung fachlich Stellung zu nehmen und im Rahmen der Umweltprüfung die Stadt bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads zu beraten.

Ausarbeitung eines Entwurfs

Während dieser Phase werden anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung und ggf. aus Untersuchungen die Planungsinhalte konkretisiert. Die Planungsunterlagen werden vervollständigt.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf wird vom Stadtrat gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Außerdem muss das Gremium im Falle von städtebaulichen Verträgen dem unterschriftsreifen Vertragswerk zustimmen.

Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Stadt Augsburg bekannt gemacht werden. Neben dem Aushang im Stadtplanungsamt sind die Planungsunterlagen auch im Internet einsehbar. Innerhalb eines Monats (mindestens 30 Tage) können Stellungnahmen zur Planung eingebracht werden. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Es wird ihnen Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben.

Abwägung

Alle fristgemäß eingegangenen bzw. für die Planung relevanten Stellungnahmen werden geprüft und in den Prozess der Abwägung öffentlicher und privater Belange einbezogen.

Müssen dadurch wesentliche Änderungen am Planentwurf vorgenommen werden, ist eine erneute Auslegung und Beteiligung der Behörden erforderlich. Dabei können jedoch die Dauer angemessen verkürzt und Stellungnahmen ausschließlich zu den Änderungen zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem das Beteiligungsverfahren auf die von der Änderung Betroffenen eingeschränkt werden.

Satzungsbeschluss und Mitteilung des Abwägungsergebnisses

Der Bebauungsplan wird nun in seiner endgültigen Fassung vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung und die weiteren Bestandteile werden ebenso vom Stadtrat beschlossen. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss spätestens vor diesem Verfahrensschritt der rechtsverbindliche Durchführungsvertrag vorliegen. Im Anschluss an den Satzungsbeschluss wird den Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

Genehmigung

Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, sind genehmigungs- und anzeigefrei. In Fällen selbständiger, vorgezogener und vorzeitiger Bebauungspläne müssen diese in Augsburg der Regierung von Schwaben zur Genehmigung vorgelegt werden.

Wird eine Genehmigung mit Maßgaben erteilt, muss sich die Stadt die Auflagen unter Umständen per Beitrittsbeschluss des Stadtrates zu Eigen machen. Bei größeren Mängeln wird eine Genehmigung verwehrt.

Ausfertigung und Inkrafttreten

Mit Unterschrift des Oberbürgermeisters wird der Bebauungsplan ausgefertigt. Er tritt anschließend mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Augsburg in Kraft. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist dem Plan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Der Bebauungsplan liegt nun zur dauerhaften Einsichtnahme im Informationsbüro Stadtplanung aus.

Monitoring

Nach Abschluss des Verfahrens überwacht die Stadt in bestimmten Fällen unter Mitwirkung der Behörden die Umweltauswirkungen der Planung, um bei unabsehbaren Folgen Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Der Ablauf des künftigen Monitorings wird im Umweltbericht festgelegt.