
Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl
2023 ist Schöffenwahl. Das heißt, Bürgerinnen und Bürger können sich als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bewerben – ohne Jura-Studium oder sonstiges juristisches Vorwissen.
Wer als Schöffin oder Schöffe tätig ist, nimmt an Gerichtsverhandlungen teil und urteilt gemeinsam mit Berufsrichterin oder Berufsrichter darüber, ob die angeklagte Person schuldig oder unschuldig ist. Auch über die Höhe des Strafmaßes entscheiden sie mit.
Schöffinnen und Schöffen sind ein wichtiger Teil des Gerichtsprozesses. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung ein und leisten einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen Rechtsprechung. Deshalb ist es wichtig, dass sich Menschen aus allen Kreisen der Bevölkerung bewerben.
Jugendschöffenamt
Neben dem Erwachsenen-Schöffenamt können sich Bürgerinnen und Bürger auch für das Jugend-Schöffenamt bewerben. Jugendschöffinnen und -schöffen richten über Menschen zwischen 14 und 21 Jahren.
Deshalb müssen sie Erfahrung in der Jugenderziehung haben. Durch die Erziehung eigener Kinder, eine (sozial-)pädagogische oder erzieherische Berufstätigkeit oder durch ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit.
>> Weitere Infos finden Sie in den FAQ des Bundesverbands ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Bewerbungsfrist
Jugendschöffinnen und -schöffen:
Wer sich für das Jugendschöffenamt interessiert, kann sich bis 31. März 2023 > bewerben. Das Jugendschöffenamt wird für 5 Jahre vergeben (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028).
Wer kann sich als Schöffin oder Schöffe bewerben?
Die in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen sollen allen Kreisen der Bevölkerung, also den verschiedensten Berufsgruppen und Altersklassen angehören. Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben und ihren Hauptwohnsitz in Augsburg haben.
Unfähig zum Amt einer Schöffin oder eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind.
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Schließlich sollen Angehörige einer Reihe von Staatsorganen nicht berufen werden. Auskunft darüber und über sonstige Fragen bezüglich der Meldung zum Schöffendienst, erteilt das mit der Erstellung der Schöffenliste beauftragte Bürgeramt der Stadt Augsburg unter den Rufnummern 0821 324-3501 oder 0821 324-3502.
Fragen hinsichtlich einer Bewerbung als Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe erteilt das mit der Erstellung dieser Vorschlagsliste beauftragte Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Augsburg unter den Rufnummern 0821 324-64530 oder -64531.
Wie kann ich mich für das Schöffenamt bewerben?
Bewerbung als Schöffin oder Schöffe
Es gibt drei Wege, sich für das Amt zu bewerben:
- Online-Antrag als Schöffin oder Schöffe
- Im Bürgeramt kann unter den Rufnummern 0821 324-3501 oder 0821 324-3502 ein Antrag angefordert werden. Dieser wird dann vollständig ausgefüllt per Post an das Bürgeramt, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg übermittelt.
- In den Bürgerbüros der Stadt Augsburg ist eine Abholung und Abgabe der Anträge ebenfalls möglich.
Bewerbung als Jugendschöffin oder Jugendschöffe
Es gibt zwei Wege, sich für das Amt zu bewerben:
- Online-Antrag als Jugendschöffin oder Jugendschöffe
- Bewerbungs-Formblatt zum Runterladen und Ausfüllen
Das Formblatt kann persönlich oder postalisch an das Amt für Kinder, Jugend und Familie, Halderstr. 23, 86150 Augsburg, übermittelt werden.
Wie geht es nach meiner Bewerbung weiter?
Die Stadt Augsburg erstellt anhand der freiwilligen Meldungen eine Vorschlagsliste. Diese wird vom Stadtrat beschlossen und liegt dann vom 2. Mai bis 8. Mai 2023 öffentlich aus. Bis zum 16. Mai 2023 kann jede Bürgerin und jeder Bürger Einspruch erheben.
Danach erfolgt die Weitergabe an das Amtsgericht Augsburg und der Schöffenwahlausschuss wählt mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen.
Diese Zahl bestimmt der Präsident des Landgerichts so, dass jede Hauptschöffin und jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Wer bis Ende Dezember 2023 keinen positiven Bescheid bekommen hat, kann davon ausgehen, dass sie/er nicht gewählt wurde. Am 1. Januar 2024 treten die gewählten Personen ihr Amt an.
Wird das Schöffenamt vergütet?
Die Schöffinnen und Schöffen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis, notwendige Fahrkosten sowie für den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand nach dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG).