Namensführung von Lebenspartnern

Nach deutschem Recht können Lebenspartner einen gemeinsamen Familiennamen (=Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Dieser Name kann entweder der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Verpartnerung geführte Name eines Partners sein.

Ein Doppelname kann nur dann zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt werden, wenn einer der Partner zum Zeitpunkt der Verpartnerung diesen Doppelnamen bereits als Namen führt. Durch die Verpartnerung an sich kann jedoch kein neuer Doppelname als Partnerschaftsname gebildet werden.

Bestimmen die Partner den Namens eines Partners zum Partnerschaftsnamen, so kann diese Bestimmung bis zur Beendigung der Lebenspartnerschaft nicht mehr widerrufen werden.

Die Bestimmung eines Partnerschaftsnamens ist im Rahmen der Verpartnerung nicht formgebunden. Eine spätere Partnerschaftsnamensbestimmung ist möglich, jedoch muss diese Erklärung durch den Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden.

Derjenige Partner, dessen Name nicht Partnerschaftsname wird, kann ferner seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Verpartnerung geführten Namen diesem Partnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Es entsteht ein sogenannter Begleitname oder "Doppelname". Grundsätzlich darf der Name nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Einem Doppelname, der Partnerschaftsname ist, darf also nicht noch ein weiterer Name hinzugefügt werden.

Die Hinzufügung eines Begleitnamens kann widerrufen werden. Während des Bestehens einer Lebenspartnerschaft kann nur je einmal ein Begleitname hinzugefügt bzw. die Hinzufügung widerrufen werden.

Ist ein Lebenspartner verwitwet oder die Partnerschaft rechtskräftig aufgehoben, so kann er seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Verpartnerung geführten Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wiederannehmen. Diese Erklärungen sind auch durch das Standesamt öffentlich zu beglaubigen.

Die Lebenspartner können bei der Verpartnerung auch keine Erklärung zur Namensführung abgeben. Sie behalten dann den zum Zeitpunkt der Verpartnerung geführten Namen bei (sogenannte getrennte Namensführung). Die Lebenspartner können zu jedem Zeitpunkt auch noch nachträglich durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen Partnerschaftsnamen bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 3 LPartG