Namensführung bei Eheschließung im Ausland

Bei einer Eheschließung im Ausland bestimmt die Rechtsordnung des jeweiligen Staates die Namensführung der Ehegatten. Für deutsche Staatsangehörige gilt jedoch, dass eine im Ausland abgegebene Namenserklärung zum Ehenamen oder Begleitnamen nur dann wirksam wird, wenn sie deutschem Recht entspricht und die deutschen Formvorschriften beachtet wurden.

Dies bedeutet, dass selbst wenn auf der ausländischen Urkunde ein gemeinsamer Ehename aufgeführt ist, diese Ehenamensbestimmung nicht in jedem Fall auch für deutsche Staatsangehörige wirksam ist. Sollte das der Fall sein, würde für den deutschen Rechtsbereich weiterhin eine getrennte Namensführung (jeder behält seinen bisher geführten Namen) vorliegen.

Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, sich vor der geplanten Eheschließung im Ausland über die namensrechtlichen Auswirkungen zu informieren. Wir empfehlen ferner, sich nach der Eheschließung mit Ihren Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde beim Standesamt Augsburg, 2. OG, Zimmer 27, vorzusprechen, um eine eventuell erforderliche Namenserklärung nach deutschem Recht nachzuholen.


Weitere Infos / Links

Ehenamensbestimmung
Nachträgliche Beurkundung der im Ausland erfolgten Eheschließung