So gehen wir in der Kita und in der Tagespflege mit der Notbetreuung um (Stand: 28. April 2021)

28.04.2021 17:30 | Kindertagespflege Freie Kita Träger Bildung Kita Stadt Augsburg

Die Kitas befinden sich weiterhin im Notbetrieb aufgrund der steigenden Inzidenz-Werte.

Die Augsburger Werte können Sie hier einsehen. Sollte der maßgebliche Inzidenz-Wert wieder auf unter 100 fallen, kann wieder eingeschränkter Regelbetrieb stattfinden. Wir informieren Sie zeitnah. Allerdings ist dies derzeit nicht absehbar.


Für den Bereich der Kindertagesbetreuung, in der Kindertagespflege und organisierten Spielgruppen gilt folgendes:

Notbetreuung in Ausnahmefällen für die Kitas und in der Tagespflege

Sie können als Eltern die Betreuung in der Kita und in der Tagespflege in Ausnahmefällen in Anspruch nehmen. Die Belastung für Sie ist uns bewusst. Nachdem die getroffenen Maßnahmen das Ziel haben, Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, bitte wir Sie um solidarisches Handeln im Sinne anderer Eltern, der Mitarbeitenden in den Kitas und der Tagespflegepersonen.

Notbetreuung ist möglich, wenn Sie

  • die Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können, insbesondere, wenn Sie Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen
  • eine Anordnung zur Betreuung für Ihr Kind vom Jugendamt haben, damit das Kindeswohl sichergestellt ist
  • wenn Sie Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben
  • wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder wenn es wesentlich davon bedroht ist
  • anderweitig dringenden Bedarf haben und die Betreuung zuhause nicht sichergestellt werden kann.

Einen Vordruck, mit dem Sie den Betreuungsbedarf bestätigen können, finden Sie unter folgendem >> Link
 

Wechselseitige, private Kinderbetreuung mit einem weiteren Hausstand möglich

Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.

Auch im Notbetrieb gelten unsere Hygiene- und Schutzmaßnahmen weiterhin. Das pädagogische Personal sowie die Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit für Reihentestungen sowie von Antigen-Selbsttests.


NEU für Schulkinder und Horte – Testpflicht für Hortkinder ab dem 19.04.2021

Besucht Ihr Schulkind auch einen Hort oder eine Kindertagespflege, so muss es ab Montag, den 19. April einen negativen Corona-Test vorlegen. Entweder einen PCR-Test oder einen POC-Antigentest.

Oder Ihr Kind führt unter Aufsicht im Hort bzw. in der Kindertagespflege einen Selbsttest durch. Es betrifft nur die Schulkinder, die nicht zuvor in der Schule getestet worden sind. Wenn in der Schule ein negativer Test erbracht wurde, ist keine weitere Testung in der Kindertagesbetreuung/Kindertagespflege nötig. Falls Ihr Kind einen Selbsttest machen soll, erhält es die nötige Ausstattung für den Test direkt in der Schule beziehungsweise im Hort oder der Kindertagespflege.

Gültigkeit des Testergebnisses

Das Ergebnis des Testes darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Ausgabe der Testkits

Ihr Kind erhält die nötige Ausstattung für den Test über die Schule beziehungsweise über den Hort oder die Kindertagespflege.
 

Umgang mit Krankheitssymptomen: für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen:

  • Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen. Wir möchten Sie bitten, den Einrichtungsleitungen bei allergischen Erkrankungen auf Verlangen ein entsprechendes Attest vorzulegen. 
     
  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) dürfen die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtungen nur besuchen, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird. 
      
  • Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand – mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall – dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen. Die Betreuung in der Einrichtung ist erst wieder möglich, wenn das Kind in gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich. 
      
  • Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Auch eine erneute Testung nach Genesung ist nicht notwendig. Bereits mit dem Test zu Beginn der Erkrankung kann eine SARS-CoV-2-Infektion hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht. 


Schnelltests für Kinder unter 6 Jahren beim Kinderarzt und bei der Messe

Um den großen Andrang bei den Kinderärzten zu bewältigen, bietet die Stadt Augsburg zusätzliche Testangebote für Kinder unter sechs Jahren am städtischen Testzentrum an der Messe Augsburg an.               

An folgenden Tagen werden von geschultem Fachpersonal Tests für Kleinkinder unter sechs Jahren jeweils am Montag, Mittwoch von 17.00 – 19.00 Uhr und am Sonntag 14.00 – 18.00 Uhr angeboten.

Termine können unter www.augsburg.de/umwelt-soziales/gesundheit/coronavirus/diagnosestelle vereinbart werden


Regelung der Kostenübernahme bei den Tests
Die Kosten für die Tests müssen Eltern nicht selber bezahlen.

Symptomfreie Kinder können einmal wöchentlich einen kostenfreien Schnelltest oder PCR-Test erhalten (Bürgertest).

Symptomatische Kinder können nur mit PCR-Test getestet werden. Für Kassenpatientinnen und -patienten übernimmt die Kosten die Kassenärztliche Vereinigung Bayern. Bei Privatpatientinnen und –patienten übernimmt – je nach Vereinbarung – die private Krankenkasse oder die Beihilfestelle die Kosten. Eltern müssen daher keine Kosten bei Kinderarztpraxen bezahlen.


Ausbau des Testangebots für Kinder zu Lolli-Testungen und bei Gurgel-/Spucktestungen wird geprüft
Um mehr Testmöglichkeiten für jüngere Kinder zu schaffen, ist die Stadt Augsburg bereits bezüglich sogenannter Gurgel-/Spucktestungen in Kontakt mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Gerade für jüngere Kinder ist der Einsatz von Nasenabstrichen eine große Herausforderung. Gurgeltestungen könnten sowohl zuhause mit den Eltern durchgeführt werden als auch in den von der Stadt betriebenen Testzentren angeboten werden.


Modellprojekt Lolli-Testungen für Kitas und Grundschulen soll Abhilfe schaffen

Ebenso gibt es beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittel einen Antrag für das Augsburger Modellprojekt der Lolli-Testungen. An 20 Kitas in Augsburg und zwei Grundschulen sollen 2x die Woche Testungen auf Covid-19 mittels molekularbiologischem PCR-Pooling-Verfahren mit sogenannten Lolli-Testungen durchgeführt werden. Kinder müssen bei dieser Methode zuhause auf einem Wattestäbchen eine Minute kauen, was für kleine Kinder leichter machbar ist als ein Nasenabstrich.

Bei dem Pilotprojekt wären die Kinderklinik des UKA, das Labor Synlab sowie die städtisch zuständigen Ämter involviert, federführend das Referat für Bildung und Migration.


Maskenpflicht für externe Besuchende

Bitte beachten: Für externe Besucherinnen und Besucher (Eltern, Lieferantinnen und Lieferanten etc.) gilt weiterhin zum Schutz der Beschäftigten in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard (z.B. FFP2-Maske).


Gebührenrückerstattung für April und Mai 2021

Weiterhin werden Ihre Elternbeiträge für April und Mai unter folgenden Voraussetzungen rückerstattet:

  • Ihr Hort oder Kindertagespflegestelle wird nach dem BayKiBiG gefördert und nimmt das Angebot der Staatsregierung an, die Gebühren vom April und Mai zu erlassen
  • Wir ermöglichen Ihnen somit die Gebührenbefreiung. Hierzu müssen Sie keinen Antrag stellen, wir kommen auf Sie zu
  • Ihr Kind besucht den Hort oder Tagespflege auch im April und Mai jeweils nicht länger als an fünf Tagen