Schulanmeldung 2023 in den Grundschulen

25.01.2023 15:11 | Pressemitteilungen

Kinder, die im Schuljahr 2023/24 schulpflichtig werden, müssen an einer Grundschule angemeldet werden

  • Termine: Montag, 13. März, bis Freitag, 17. März, jeweils von 13 bis 18 Uhr
  • Betrifft alle Kinder, die am 30. September sechs Jahre alt sind
  • Einschulungstag der Sprengelschule ist zu beachten
  • Das Kind sollte persönlich angemeldet werden

Wie das Staatliche Schulamt mitteilt, müssen alle Kinder, die im Schuljahr 2023/2024 regulär schulpflichtig werden, an einer Grundschule angemeldet werden. Dies betrifft die Kinder, die am 30. September 2023 sechs Jahre alt, also spätestens am 30. September 2017 geboren sind. Eltern, deren Kinder zwischen dem 1. Juli 2023 und dem  30. September 2023 sechs Jahre alt werden, haben die Möglichkeit, den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr zu verschieben. Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren ebenso wie alle anderen Kinder; es ergeben sich insoweit keine Änderungen. Die Eltern entscheiden nach Beratung und Empfehlung durch die Schulen frei, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult wird. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, muss die schriftliche Mitteilung bis spätestens Dienstag, 11. April 2023, bei der Schule eingehen.

Eltern, deren Kinder im Zeitraum von Oktober 2017 bis Dezember 2017 geboren wurden, haben die Möglichkeit, auf Antrag das Kind an der Sprengelschule anzumelden, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei einem Kind, das nach dem 31. Dezember 2023 sechs Jahre alt wird, ist für die Schulanmeldung ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die letztendliche Entscheidung über die Schulaufnahme liegt bei der Schulleitung der zuständigen Sprengelschule. Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt wurden; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen.

Die Grundschulordnung legt in § 2 Abs. 3 Satz 5 fest, dass die Schule die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen kann.

Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an einer staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.

Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Im Verhinderungsfall kann eine beauftragte Person, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen vorher schriftlich angemeldet werden. Sie müssen bis spätestens 17. März 2023 angemeldet sein, anschließend muss das Kind im Rahmen des Einschulungsverfahrens der Schule persönlich vorgestellt werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das Anmeldeblatt bei den Grundschulen erhältlich. Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und diese durch Vorlage einer Urkunde (Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinerziehenden) belegen; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Grundschulordnung auch Angaben über einen Besuch einer Kindertageseinrichtung oder eines Vorkurses gemäß Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes zu machen.

Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. Beim Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme soll jedoch der weitere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen.

Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch von der Leiterin / vom Leiter des Heimes angemeldet werden.

II. Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Die Schulanmeldung erfolgt in der Regel an der zuständigen Sprengelschule. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für die Aufnahme die Sprengelschule - ggfs. mit Schulprofil „Inklusion“, oder eine Förderschule/ein Förderzentrum besuchen. Die Aufnahme an einer Förderschule/einem Förderzentrum setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. Wir bitten die Eltern eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf, sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte zu informieren.

Bei Bedarf kann die Inklusionsberatung am Staatlichen Schulamt in die Beratung einbezogen werden (Tel.: 0821 324-6940).

III. Schulanmeldung ist Pflicht

Erziehungsberechtigte, die ohne berechtigten Grund die Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 35 Abs. 4 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.

IV. Zuständige Schulen

Über die Schulsprengeleinteilung der Grundschulen und über die in der Stadt Augsburg bestehenden Förderschulen/Förderzentren erteilen die Schulleitungen Auskunft.