Die Stadt Augsburg sucht Schöffinnen und Schöffen: Jetzt bewerben

02.02.2023 09:25 | Bürgerservice & Rathaus

Schöffinnen und Schöffen sind ein wichtiger Teil des Gerichtsprozesses – von der Anklage bis zum Urteil. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft und die Demokratie. Ab sofort können sich Bürgerinnen und Bürger für dieses Amt bewerben. Die Wahl findet im Mai statt, gewählt wird für den Zeitraum 2024 bis 2028.

„Die Schöffentätigkeit ist gelebtes bürgerschaftliches Engagement, das die Akzeptanz der Gerichte, der Rechtsprechung und des Rechtsstaats in der Bevölkerung stärkt“, betont Ordnungsreferent Frank Pintsch. Auch biete dieses Ehrenamt die Möglichkeit, neue Erfahrungen zu sammeln und unterschiedlichste Menschen kennenzulernen. „Ich möchte daher alle geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten ermutigen: Bewerben Sie sich jetzt!“

Mehrere Möglichkeiten für eine Bewerbung

Der Aufruf von Ordnungsreferent Frank Pintsch richtet sich an interessierte Bürgerinnen und Bürger, sich als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zur Verfügung zu stellen. Ab sofort sind für die Wahlperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 Bewerbungen möglich. Bewerbungsschluss ist der 24. März 2023. Bewerbungsunterlagen können in den Bürgerbüros abgeholt sowie telefonisch (0821 324-3501 bzw. 0821 324-3502) oder per Fax (0821 324-3506) angefordert werden.  Online ist eine Bewerbung auf augsburg.de/schoeffenwahl möglich.

Höchstens zwölf ordentliche Sitzungstage pro Jahr

Anhand der freiwilligen Meldungen erstellt die Stadt Augsburg eine Vorschlagsliste. Diese wird vom Stadtrat beschlossen und vom 2. bis 8. Mai 2023 öffentlich ausgelegt. Bis zum 16. Mai 2023 kann jede Bürgerin und jeder Bürger Einspruch erheben. Danach wird die Liste ans Amtsgericht Augsburg weitergeleitet, wo der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Zahl von Haupt- sowie Hilfsschöffinnen und –schöffen wählt. Diese Zahl bestimmt der Gerichtspräsident dahingehend, so dass jede Hauptschöffin und jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Für die Zeit der Sitzungen erfolgt eine Freistellung durch den Arbeitgeber, für den Verdienstausfall wird eine Erstattung gewährt. Das gilt auch für anfallende Fahrtkosten. Die gewählten Personen ihr Amt am 1. Januar 2024 an.

Mitwirkung juristischer Laien an Rechtsprechung ist gewollt

Die Verfassung des Freistaates Bayern sieht vor, dass an der Rechtspflege Männer und Frauen aus der Bevölkerung mitwirken sollen. Schöffinnen und Schöffen üben demnach einen Teil der Staatsgewalt aus. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat und wirken dabei mit, wenn Personen verurteilt oder freigesprochen werden. Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Dass sie nicht unbedingt Jura studiert haben, stellt dafür kein Hindernis dar. Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gerade deshalb gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Urteil, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen.

Deutsche Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz in Augsburg

Wer sich für das Schöffenamt eignet, ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz. Danach sollen die in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen den verschiedensten Berufsgruppen und Altersklassen angehören. Vorgeschrieben ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mit Hauptwohnsitz in Augsburg gemeldet sind. Gegenwärtig amtierende Schöffinnen und Schöffen können sich erneut für eine Wiederwahl bewerben.

Ausschlusskriterien für das richterliche Ehrenamt

Als unfähig für das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen gelten Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Ebenso gelten Personen als unfähig, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht zum richterlichen Ehrenamt berufen werden sollen außerdem Personen, die bei Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2025 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 70. Lebensjahr vollendet haben. Einer Wahl stehen ebenfalls Personen entgegen, die aus gesundheitlichen Gründen, oder mangels ausreichender Beherrschung nicht für das Amt geeignet sind, oder die in Vermögensverfall geraten sind.

Für Fragen und Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes der Stadt Augsburg unter den Telefonnummern 0821 324-3501 oder 0821 324-3502 gerne zur Verfügung. (pm/rs)

Alle Infos zur Schöffinen- und Schöffenwahl