Bodenschutz und Bauen

Sind Bodenbelastungen bekannt und ist eine Umnutzung des Geländes geplant oder werden im Rahmen von Baumaßnahmen Bodenbelastungen bekannt, so sind diese vom Verpflichteten (Grundstückseigentümer, Bauherr) unter Beachtung der zukünftigen Nutzung zu untersuchen und ggf. zu sanieren.

Das Umweltamt (Untere Bodenschutzbehörde) ist beim Auffinden von Bodenauffälligkeiten und Verunreinigungen zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu informieren  (siehe Bodenschutzrecht). Grundsätzlich dürfen durch die Baumaßnahme keine  „unveränderlichen Tatsachen“ geschaffen werden, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderliche Untersuchungen und Maßnahmen unmöglich machen.

Hinweise und Auflagen zum Bodenschutz- und Abfallrecht finden Sie i.d.R. auch in Ihrer Baugenehmigung!

Vorgehen beim Antreffen von Bodenverunreinigungen

Wenn bei Bauarbeiten, Rückbauarbeiten etc. Bodenmaterial gefunden wird, das nach Geruch, Farbe und Zusammensetzung nicht natürlich vorkommendem Material entspricht (z.B. Verunreinigungen durch Öl, Säuren, Chemikalien, Teere, Schwermetalle usw.), ist das Umweltamt zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen. Ist im Vorfeld bereits eine Baugrunduntersuchung durchgeführt worden, so empfehlen wir – insbesondere im Bereich von Altlastverdachtsflächen – diese dem Umweltamt vorzulegen.

Wird schadstoffbelastetes Bodenmaterial im Zuge von Baumaßnahmen nicht entfernt wird, so ist es zunächst erforderlich, dieses horizontal und vertikal mittels Bodenaufschlüssen (Baggerschürfe, Sondierung) abzugrenzen. Anschließend muss anhand von Bodenanalysen das davon ausgehende Gefährdungspotential für die einzelnen Wirkungspfade nach Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) (siehe auch Gefährdungen und Belastungen) ermittelt werden. Für diese Arbeiten ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Eine Übersicht über nach §18 Bundesbodenschutzgesetz zugelassene Sachverständige finden Sie hier

Erhöhte Arsenbelastungen

Aufgrund geologischer Gegebenheiten können im Stadtgebiet von Augsburg bereichsweise Arsenbelastungen auftreten, die über den zulässigen Hilfswerten des zur Bewertung heranzuziehenden LfU- Merkblatts 3.8/1  (sogenannte Hintergrundbelastungen) liegen.

Informationen zum Umgang mit arsenbelasteten Böden finden Sie in der Handlungshilfe des LfU.

(Wieder-) Einbau von Boden und Recyclingmaterial/Bauschutt

Bevor Boden und RC-Material/Bauschutt wieder eingebaut werden kann, sind die Haufwerke auf ihren Schadstoffgehalt zu untersuchen. Bei der Beprobung sind die Vorgaben des LfU-Merkblatts „Beprobung von Boden und Bauschutt“ zu beachten.

Bitte beachten Sie: Bodenaushub mit einem Bauschuttanteil > 10% ist als Bauschutt zu deklarieren!

Bodenaushub

  • Einbau auf dem Grundstück

Soll Bodenaushub auf dem Grundstück wieder eingebaut werden, auf dem es ausgehoben wurde, so unterliegt dies dem Bodenschutzrecht. Ob das Material zum Wiedereinbau geeignet ist, ist nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben zu untersuchen und zu bewerten. Bewertungsgrundlage sind hier hauptsächlich die im LfW-Merkblatt 3.8/1 festgelegten Hilfswerte (Feststoff) bzw. die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (Eluat).

  • Einbau außerhalb des Grundstücks

Soll Bodenaushub nicht auf dem Grundstück wieder eingebaut werden, auf dem es ausgehoben wurde, so unterliegt dies dem Abfallrecht, da sich der Eigentümer des Grundstücks des Bodenaushubs entledigen will. Es ist daher zu untersuchen, ob der Bodenaushub („Abfall“) im Hinblick auf mögliche Bodenbelastungen geeignet ist, an anderer Stelle wieder eingebaut zu werden oder ob der Aushub anderweitig entsorgt werden muss. Die Untersuchung und Bewertung (Deklarationsanalysen) erfolgt gemäß Eckpunktepapier des Bayerischen StMLU „Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten“.

Auf Verlangen ist dem Umweltamt der Herkunftsnachweis mit Deklaration vorzulegen.

Bitte beachten Sie:
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bodenaushub schadstoffbelastet ist, so ist in geeigneter Weise (Abdeckung der Haufwerke, Lagerung auf versiegelter Fläche mit Ableitung des Sickerwassers etc.) dafür Sorge zu tragen, dass aus den Haufwerken keine Schadstoffe in den Untergrund ausgetragen werden.

Recycling (RC-) Material

  • Außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten

Beim Einbau von Recyclingmaterial auf einem Gelände (z.B. in einer Baugrube) sind die Vorgaben des RC-Leitfadens (2005) / ZTVwwGBy (2005) zu beachten. Insbesondere müssen die Randbedingungen wie ausreichender Grundwasserflurabstand, begrenzte Einbaumenge, chemische Zusammensetzung, Vorliegen eines Herkunftsnachweises etc. erfüllt sein.

Sind die Vorgaben nicht erfüllt, so ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

Bitte wenden Sie sich frühzeitig ans Umweltamt, wenn Sie auf Ihrem Grundstück den Einbau von RC-Material planen.

  • Im Trinkwasserschutzgebiet

Der Einbau von Recyclingmaterial ist im Trinkwasserschutzgebiet grundsätzlich nicht zulässig. Karten zur Lage der Trinkwasserschutzgebiete in Augsburg finden Sie hier  

  • Einbau im nicht-öffentlichen Feld- und Waldwegebau

Nähere Informationen finden Sie hier

Versickerung von Niederschlagswasser

Aus Gründen des Umweltschutzes ist unverschmutztes Niederschlagswasser, soweit möglich, über geeignete Sickeranlagen innerhalb der Grundstücke zur Versickerung zu bringen. Zuständige Dienststelle für die Grundstücksentwässerung ist das Tiefbauamt, Stadtentwässerung.

Liegen schadstoffbelastete Bodenschichten vor, so ist die Entwässerung von gesammeltem Niederschlagswasser (z.B. über Mulden/Rigolensysteme) aus bodenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Besteht der Verdacht auf Schadstoffbelastungen im Boden, so muss das schadstoffbelastete Material (einschließlich dem Versickerungskegel) gegen bodenschutzrechtlich unbedenkliches Material ausgetauscht werden. Eine Alternative stellt die Versickerung z.B. mittels Versickerungsschächten unterhalb der schadstoffbelasteten Bereiche dar.

Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Versickerung auf Ihrem Grundstück aus bodenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Setzen Sie sich beim Vorliegen von schadstoffbelastetem Material zwecks Abstimmung der Vorgehensweise daher frühzeitig mit dem Umweltamt und dem Tiefbauamt (Stadtentwässerung) in Verbindung.

Anzeige von Bodenaufschlüssen und Bauwasserhaltung

Werden z.B. im Rahmen von Bodengutachten Erdaufschlüsse (Sondierungen, Baggerschürfe etc.) erforderlich und ist nicht auszuschließen, dass sich diese auf das Grundwasser auswirken können, so ist eine Anzeige bei der Unteren Wasserrechtsbehörde erforderlich. Zusätzlich sind die Bohrungen gemäß Lagerstättengesetz spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen. Wird bei Ihrer Baumaßnahme ein Eingriff ins Grundwasser (Bauwasserhaltung, Einbringen von Hochdruckinjektionen, Grundwasserumleitung, Bohrpfähle etc.) erforderlich, so ist vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Näheres hierzu finden Sie auf der Seite der Unteren Wasserrechtsbehörde.

Ein- und Aufbringen von Boden

Bei Auffüllungen sind die Vorgaben des § 12 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zu beachten. Danach müssen Maßnahmen schadlos und nützlich sein. Eine Verbesserung der technischen Bewirtschaftbarkeit alleine reicht als Grund für eine geplante Maßnahme nicht aus!

Nähere Informationen finden Sie hier

Vorsorgender Bodenschutz beim Bauen

Insbesondere bei Baumaßnahmen sollte auf einen sorgsamen Umgang mit Boden geachtet werden (baubegleitender Bodenschutz BBB). Anregungen finden Sie hier Link

Gebäuderückbau/Änderung von Außenanlagen

Bei einem Gebäuderückbau und z.T. auch bei der Änderung von Außenanlagen (z.B. Parkplätze) erfolgt zwangsläufig eine Entsiegelung von Flächen, so dass es zu einer Versickerung von Niederschlagswasser kommt. Liegen Bodenverunreinigungen vor, so muss gewährleistet sein, dass die Versickerung unterbunden wird (z.B. durch Abdeckung, erneute Versiegelung, Bodenaushub), bis eine Gefährdung für das Grundwasser (z.B. durch einen Sachverständigen, Komplettaushub) ausgeschlossen werden kann.

Falls betroffen, sind ggf. auch die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze (siehe Gefährdungen und Belastungen) zu bewerten.

Werden bei Rückbaumaßnahmen Bodenverunreinigungen angetroffen bzw. sind diese bereits im Vorfeld bekannt, so ist die weitere Vorgehensweise mit dem Umweltamt abzustimmen.

Bezüglich der abfallrechtlichen Vorgaben siehe Gebäuderückbau

Umgang mit Mutterboden/humusreichem Bodenmaterial

Gemäß §202 Baugesetzbuch ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

Informationen zum Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial gibt auch das gleichnamige Merkblatt des LfU.