Der Stadt Augsburg stehen bei einem Grundstücksverkauf unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Vorkaufsrechte zu. Ein Erwerber wird erst dann als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, wenn die Stadt eine Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes ausgestellt hat.
In der Regel stellt der beurkundende Notar hierfür nach Unterzeichnung des Kaufvertrags den gebührenpflichtigen Antrag auf das sogenannte Negativzeugnis. Im Bereich ihrer Zuständigkeiten prüfen daraufhin das Stadtplanungsamt, das Geodatenamt und das Liegenschaftsamt die Kriterien für eine Ausübung.
Gemäß dem besonderen Vorkaufsrecht hat die Kommune auch die Möglichkeit, sich ein Vorkaufsrecht durch Satzung zu schaffen.
Weitere Informationen:
Baugesetzbuch

