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Umweltzone

Zweite Stufe der Umweltzone zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten

  

Seit 1. Januar 2011 dürfen nur noch Autos mit gelber und mit grüner Plakette in die Umweltzone einfahren.

Kurz-Info (pdf)

            

 

Broschüre zur Umweltzone (pdf, ca. 450 kB)

Eine Maßnahme aus dem Luftreinhalteplan zur Schadstoffreduzierung ist die Einführung einer Umweltzone. Die Einführung einer Umweltzone wird in ganz Europa als Mittel im Rahmen der Luftreinhaltung eingesetzt (Umweltzonen in Europa). In Augsburg ist die erste Stufe der Umweltzone zusammen mit dem LKW-Durchfahrtsverbot zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten, die zweite Stufe zum 1. Januar 2011. Die wichtigsten Informationen zur Umweltzone sind in neben stehender Broschüre kurz zusammengefasst. Nachfolgend erhalten Sie darüber hinaus Antworten zu häufig gestellten Fragen.

 

Für Eilige:

Sie wollen eine Umweltplakette beziehen? Näheres erfahren Sie beim Bürgeramt der Stadt Augsburg, siehe auch Frage 10. Direkt zur Online-Bestellung geht es hier...

 

Sie wollen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Augsburg beantragen? Näheres unter Frage 21. Direkt zum Bürgeramt geht es hier...

Häufig gestellte Fragen

1. WARUM gibt es in der Stadt Augsburg eine Umweltzone?

Neben vielen anderen Luftschadstoffen sind auch Feinstaub und Stickstoffdioxid gesundheitsschädlich. Menschen, die hier höheren Schadstoffkonzentrationen ausgesetzt sind, müssen mit einem deutlich erhöhten Risiko u. a. für Herz-Kreislauferkrankungen, Allergien und Asthma rechnen. Einer der Hauptverursacher für diese Schadstoffbelastung ist der Straßenverkehr.

 

Um den Gesundheitsgefahren durch Luftschadstoffe entgegen zu wirken, hat die EU 1996 die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinien verabschiedet, die im September 2002 durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und zunächst mit der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (22. BImSchV), dann im Jahr 2010 mit der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (39. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt wurden.

 

Damit ist der Freistaat Bayern verpflichtet, für Gebiete mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen sogenannte Luftreinhalte-/ Aktionspläne zu erstellen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2008 haben betroffene Bürger im Fall von Grenzwertüberschreitungen einen einklagbaren Anspruch auf die Erstellung und inhaltliche Kontrolle eines Aktionsplans, aber keinen Anspruch auf eine absolute Einhaltung vorn Grenzwerten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte in einem Urteil vom 29.03.2007 (7 C 9/06) fest, dass Anwohner - solange kein Aktionsplan aufgestellt ist - vor gesundheitlichen Belastungen durch planungsunabhängige Maßnahmen geschützt werden müssen. Dazu kämen auch zeitlich befristete und örtlich begrenzte Verkehrsverbote in Betracht.

 

In der Stadt Augsburg werden die geltenden Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid regelmäßig überschritten. Wie in anderen Großstädten mit vergleichbarer Schadstoffbelastung wurde für die Stadt Augsburg ein Luftreinhalte-/Aktionsplan erarbeitet. Zahlreiche Maßnahmen zur Schadstoffverringerung werden seitdem Zug um Zug umgesetzt. Eine dieser Maßnahmen ist die Einführung einer Umweltzone für Augsburg.

 

Der Luftreinhalte-/Aktionsplan der Stadt Augsburg ist im Internet abrufbar unter: Regierung von Schwaben.

 

Die Umweltzone ist ein Baustein in einer Reihe von Projekten, von denen sich Augsburg eine dauerhafte Minderung der Schadstoffe - insbesondere der Feinstaub-, aber auch der Stickstoffdioxidbelastung - verspricht. Ein weiterer Baustein ist zum Beispiel das LKW-Durchfahrtsverbot.

 

Nachdem Grenzwertüberschreitungen nur in straßennah gelegenen Bereichen auftreten, kommt der Minderung der Schadstoffbelastung durch den Straßenverkehr eine besondere Bedeutung zu. Durch ein Fahrverbot für besonders "schmutzige" Fahrzeuge in einer Umweltzone kann die Luftqualität in der Stadt verbessert werden.

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2. WANN treten die einzelnen Stufen der Umweltzone in Kraft?

Der Start der 1. Stufe der Umweltzone in Augsburg (Verbot des Befahrens für Fahrzeuge ohne Plakette) war der 1. Juli 2009. Seit 1. Januar 2011 dürfen nur noch Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette die Zone befahren (2. Stufe), frühestens ab 1. Januar 2013 schließlich nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette.

 

3. Ist das Verbot zeitlich befristet?

Um eine dauerhafte Verbesserung der Luftqualität zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone ohne zeitliche Begrenzung. Die Auswirkungen der Umweltzone werden beobachtet, so dass gegebenenfalls Änderungen vorgenommen werden können.

 

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4. WIE WEIT erstreckt sich die Umweltzone?

Die Umweltzone Augsburg umfasst den erweiterten Innenstadtbereich. Sie wird im Wesentlichen begrenzt durch die Rosenaustraße im Westen, die Dieselstraße/Berliner Allee im Norden, die Jakoberwallstraße/Forsterstraße im Osten und die Schertlinstraße im Süden. Die begrenzenden Straßen liegen alle außerhalb der Umweltzone und sind von den Verkehrsbeschränkungen nicht betroffen.

 

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5. Wer darf in die Umweltzone einfahren?

Es dürfen nur Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) in der Umweltzone fahren, die bestimmte Abgasstandards erfüllen und dies gemäß der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) mit einer farbigen Plakette - rot, gelb oder grün - nachweisen können.

Gemäß dem nachfolgenden Stufenplan dürfen nur noch folgende Kfz in der Umweltzone fahren:

Stufe 1 1. Juli 2009 - 31. Dez. 2010 Kfz mit roter, gelber und grüner Plakette
Stufe 2 seit 1. Jan. 2011 Kfz mit gelber und grüner Plakette
Stufe 3 frühestens 24 Monate nach Stufe 2 Kfz mit grüner Plakette

Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gilt außerdem ein LKW-Durchfahrtsverbot. Der Lieferverkehr ist jedoch frei.

 

6. Wie erkenne ich die Umweltzone? (BESCHILDERUNG)

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden für Umweltzonen folgende neue Verkehrszeichen geschaffen:

 

 

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Die Umweltzone ist durch Verkehrsschilder an ihren Grenzen gekennzeichnet. Die Umweltplaketten auf dem Zusatzschild in der Mitte geben Auskunft über die Fahrzeuge, die die Umweltzone weiterhin befahren dürfen.

 

7. Wer legt die Klassifizierung der Fahrzeuge nach dem Emissionsverhalten fest?

Die Bundesregierung hat am 31. Mai 2006 eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Mit dieser Verordnung (eingeschlossen der ersten Änderungsverordnung vom 05. Dezember 2007) wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach der Höhe ihres Schadstoffausstoßes bundesweit geregelt (siehe auch unter "Rechtliche Grundlagen").

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8. Welche Autos erhalten welche Feinstaub-Plakette?

Feinstaub-Plaketten gibt es in den drei Farben: Rot für die Schadstoffgruppe 2, gelb für die Schadstoffgruppe 3 und grün für die Schadstoffgruppe 4.

 

Maßgeblich für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Schadstoffgruppe ist der "Emissionsschlüssel".

 

Fahrzeugschein (alt)

Auf älteren Fahrzeugscheinen (ausgestellt vor dem 1.Oktober 2005) steht diese Schlüsselnummer im Feld "zu 1" oben links. Hier sind die beiden letzten Ziffern der sechsstelligen Zahl die Schlüsselnummer.

 

Zulassungsbescheinigung (neu)

Bei neuen Zulassungsbescheinigungen (ausgestellt nach dem 1.Oktober 2005) findet man diese Schlüsselnummer im Feld "14.1". Die letzten beiden Ziffern der 4-stelligen Zahl sind ausschlaggebend.

Welche Plakette das Fahrzeug erhält, kann mit Hilfe der Schlüsselnummer im Fahrzeugschein / in der Zulassungsbescheinigung im Internet überprüft werden z.B.:

 

beim ADAC

bei GTÜ

beim gemeinsamen Portal von Dekra und TÜV

 

Die nachstehende Tabelle zeigt die genaue Zuordnung, abhängig vom Emissionsschlüssel:

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9. Benötigen QUAD-/Trike-Fahrzeuge auch eine Plakette?

Ob eine Plakette benötigt wird, hängt von der Art der Zulassung ab. Die meisten Quads und Trikes sind als "Motorrad" zugelassen und damit von der Verordnung ausgenommen; d.h. sie können die Umweltzonen befahren. Das Gleiche gilt für Zulassungen als land- und forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen. Quads und Trikes mit einer PKW-Zulassung sind jedoch von der Verordnung betroffen. Für die Zuteilung der Plakette ist die Verschlüsselung ausschlaggebend (im alten Fahrzeugschein von der Schlüsselnummer "zu 1" Stelle 5 und 6 , in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 Feld 14.1).

 

10. Wo bekommen Autofahrerinnen und Autofahrer die richtige Plakette für ihr Auto?

Ausgabestellen für die Plaketten sind die Kfz-Zulassungsstellen, in der Stadt Augsburg das Bürgeramt und alle Bürgerbüros, die technischen Überwachungsvereine (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.) und die für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten. Damit kann bei einem Werkstattbesuch gleich die Plakette besorgt werden.

 

Im Internet kann über kommerzielle Anbieter die Plakette bundesweit und auch vom Ausland aus bestellt werden.

Neu: Auch über das Bürgeramt der Stadt Augsburg kann die Plakette bundesweit über das Internet bestellt werden.

 

Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.

 

11. Ist die Gültigkeit der Plakette beschränkt?

Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Falls das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, ist eine neue Plakette erforderlich, da die auf der Plakette eingetragene Nummer mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen muss.

 

12. Gilt die Plakette nur in Augsburg?

Die Plaketten gelten bundesweit. Durch das Zusatzzeichen beim Umweltzonenschild wird dargestellt, welche Fahrzeuge mit welcher Plakette die jeweiligen Umweltzonen befahren dürfen.

 

13. Wo sind in Deutschland und Europa außerdem noch Umweltzonen eingerichtet?

Ein Überblick zu den Umweltzonen in Deutschland ist im Internet auf einer Seite des Umweltbundesamtes erhältlich.

 

Zu den Umweltzonen in Bayern informiert auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) . 

 

Eine Übersicht von Umweltzonen in Europa ist erhältlich unter www.lowemissionzones.eu

 

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14. Wie viel kostet die Umweltplakette?

Den Preis für die Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 € und 10 €.

In allen Bürgerbüros der Stadt Augsburg sind die Plaketten derzeit für 5 € erhältlich.

 

 

15. Gilt das Fahrverbot in der Umweltzone auch für ausländische Fahrzeuge ohne Plakette?

Ja, die Schilder für die Umweltzone gelten für alle Fahrzeuge gleichermaßen.

 

16. Können im Ausland gemeldete Fahrzeuge eine Plakette erhalten?

Auch im Ausland gemeldete Fahrzeuge können eine Plakette erhalten. Die Farbe der Plakette richtet sich dabei nach den Angaben in den Fahrzeugpapieren. Ist erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, erfolgt die Einstufung nach der Kennzeichnungsverordnung. Anderenfalls muss die Schadstoffklasse von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, Dekra, GTÜ usw. ) ermittelt werden.

 

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17. Wie können Ausländer eine Plakette erhalten?

a. Direkt bei einer Ausgabestelle
  Die Plaketten können wie bei den inländischen Fahrzeugen direkt bei den Ausgabestellen besorgt werden (Kfz-Zulassungsstellen, in Augsburg im Bürgeramt und in allen Bürgerbüros, bei den technischen Überwachungsvereinen und den für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten). Erfüllt das Fahrzeug die Kriterien, wird die Plakette sofort ausgestellt und kann von innen an die Windschutzscheibe geklebt werden.
   
b. Bestellung vor Reiseantritt
  Die Plakette kann schriftlich bei denAusgabestellen bestellt werden (z.B. TÜV, GTÜ, Dekra). Dazu muss eine lesbare Kopie der Fahrzeugpapiere per Post (ohne Beglaubigung), Fax oder E-Mail (eingescanntes Dokument) an die Ausgabestelle geschickt werden. Außerdem muss die Plakette nach den Angaben der Ausgabestelle bezahlt werden (Dauer etwa 2 Wochen).

Darüber hinaus können Plaketten auch online über das Internet bestellt werden.

 

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Tipp besonders für Besucher !!

Nutzen Sie die ausgeschilderten Park + Ride (P + R) - Parkplätze, die in Augsburg alle außerhalb der Umweltzone liegen und fahren Sie mit Bus oder Straßenbahn in die Innenstadt.

 

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18. Welche Autos sind ab wann vom Fahrverbot in der Umweltzone betroffen?

Die Einführung der Umweltzone ist in Augsburg zeitlich gestaffelt in drei Stufen geplant.

In der ersten Stufe galt ab 1. Juli 2009 ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1. Diese erhalten generell keine Plakette. Dieselfahrzeuge mit EURO-Norm I/1 und schlechter und alle Benziner ohne geregelten Katalysator dürfen seitdem nicht mehr in die Umweltzone einfahren. Am 1. Januar 2011 trat die zweite Stufe der Umweltzone in Kraft. Seitdem gilt das Fahrverbot auch für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette).

 

In der dritten Stufe, die frühestens ab 1. Januar 2013 gilt, sind Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) vom Fahrverbot betroffen.

 

Fahrzeuge mit einer grünen Plakette sind vom Fahrverbot ausgenommen.

 

19. Welche Fahrzeuge sind grundsätzlich befreit?

- Mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

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20. Welche zusätzlichen Ausnahmegenehmigungen sind möglich?

Anwohner der Umweltzone sind nicht von der Plaketten-Pflicht befreit, das gleiche gilt für Pendler, Wohnmobile, Umzugswagen, Handwerker oder ausländische Fahrzeuge.

 

Auch der Lieferverkehr unterliegt grundsätzlich der Plaketten-Pflicht.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen dient, Fahrzeugen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Im Rahmen der erteilten Einzel-Ausnahmegenehmigung ist das Befahren der Umweltzone mit einem Fahrzeug dann möglich (nur für die genehmigten Zwecke).

 

A. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigng

Ausnahmegenehmigungen sind möglich, wenn

- die Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nicht möglich ist (Bestätigung erforderlich) und

- eine der besonderen Voraussetzungen des nachfolgenden Abschnitts B erfüllt sind.

 

Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich befristet auf maximal ein Jahr erteilt. Eine nochmalige Verlängerung (auch mehrmals) ist nur möglich, wenn die allgemeinen (Abschnitt A) sowie die besonderen Voraussetzungen der Abschnitte B.a bis B.d vorliegen oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte im Einzelfall.

B. Besondere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in der Stadt Augsburg

Nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen regelmäßig erteilt werden für

a.   Anwohner sowie Gewerbebetriebe mit Firmensitz in der Umweltzone
b.   Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung
  - des Lebensmitteleinzelhandels
  - von Apotheken
  - von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
  - von Wochen- und Sondermärkten
c.   Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten
  - zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
  - zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
  - für soziale und pflegerische Hilfsdienste
d.   Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für
  - notwendige regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialysepatienten u.ä.)
  - Schichtdienstleistende, die nicht auf den Öffentlichen Verkehr ausweichen können
  - die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
wie z.B.
# die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
# die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
  - Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
wie z. B.
# Schwertransporte,
# Veranstaltungen (z. B. Schausteller),
# die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen

Keine Ausnahmen erhalten Kfz, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragsteller zugelassen werden.

21. Wo bekommt man eine Einzelausnahme?

Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind grundsätzlich schriftlich beim Bürgeramt zu stellen (in unaufschiebbaren Fällen gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung kann auch die Polizei Ausnahmen zulassen).

 

Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen werden bzw. liegen auch im Bürgeramt und in den Bürgerbüros aus.

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Für Auskünfte zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist das Bürgeramt zuständig:

Adresse Stadt Augsburg
Bürgeramt
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg
Telefon: 0821 / 324 - 3516
  0821 / 324 - 3556
E-Mail: kfzzulassung@augsburg.de

22. Gilt die Ausnahmegenehmigung nur für den Halter des Fahrzeugs oder auch für andere Personen, die das Fahrzeug benutzen?

Werden Ausnahmeanträge von Personen gestellt, auf deren Namen kein Fahrzeug zugelassen ist, die aber die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und denen ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht, muss die Antragstellerin/der Antragesteller eine Bestätigung der Nutzungsüberlassung vom Halter des Fahrzeugs vorlegen. Der Grundsatz „Nachrüsten vor Ausnahme“ bleibt hiervon jedoch unberührt.

23. Was kostet eine Einzelausnahme?

Die Gebühren für eine Ausnahme werden je nach Dauer der Gültigkeit sowie privatem oder wirtschaftlichem Nutzen in der Regel zwischen 10 und 180 € liegen.

24. Gilt die Ausnahmegenehmigung für Augsburg auch in anderen Städten?

Die Einzelausnahmegenehmigung gilt nur Augsburg.

 

25. Dürfen OLDTIMER in die Umweltzone fahren?

Oldtimer sind generell vom Fahrverbot ausgenommen, wenn sie das Oldtimerkennzeichen „H“ oder das rote 07er Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

 

26. Dürfen WOHNMOBILE in die Umweltzone fahren?

Für Wohnmobile gelten die gleichen Anforderungen wie für die anderen Kraftfahrzeuge: Ohne Plakette ist die Fahrt in der Umweltzone verboten. Einzelausnahmen können unter den selben Voraussetzungen wie für die anderen Fahrzeuge gewährt werden (siehe Frage „Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?“).

Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t fallen unter das LKW-Durchfahrtsverbot und dürfen auch mit gültiger Plakette nicht in die Umweltzone einfahren.

 

27. Dürfen BUSSE, die für touristische Zwecke eingesetzt werden, z.B. zum Besuch von Veranstaltungen, im Rahmen von Sight-Seeing-Touren etc., die Umweltzone befahren?

Grundsätzlich dürfen keine Fahrzeuge ohne Plakette die Umweltzone befahren, dies gilt auch für Busse, die für touristische Zwecke, wie den Transport von Personen zum Beispiel für den Besuch von Veranstaltungen, Touristenbesuchen eingesetzt werden.

 

Einzelausnahmen für Busunternehmen mit Firmensitz in der Umweltzone können unter den allgemeinen Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen (siehe Frage: "Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?") erteilt werden.

 

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28. Dürfen Fahrzeuge mit ROTEM KENNZEICHEN in die Umweltzone Augsburg fahren?

Fahrzeuge, die mit roten Kennzeichen in die Umweltzone Augsburg einfahren wollen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung vom Bürgeramt.

29. Ist mein Fahrzeug nachrüstbar?

Auskunft darüber, ob eine Umrüstung möglich ist und in welche Schadstoffgruppe das Fahrzeug damit kommt, kann der Händler oder die Werkstätte geben.

 

Weitere Informationen über das Angebot an Russpartikelfiltern und zur Nachrüstbarkeit von Diesel-Pkw gibt es z. B. über das Bayerische Umweltministerium, beim Bundesumweltministerium oder den ADAC

 

30. Gibt es finanzielle Unterstützung bei der NACHRÜSTUNG?

Die Neuauflage des Förderprogramms zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern startet mit dem neuen Jahr 2012. Es können Nachrüstungen gefördert werden, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Fahrzeughalter können für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges 330 Euro Barzuschuss vom Staat erhalten. 

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Antragsformulare stehen ab dem 1. Februar 2012 unter www.bafa.de zur Verfügung. 
 

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31. Wird die Neuanschaffung schadstoffarmer Nutzfahrzeuge gefördert?

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird die Neuanschaffung schadstoffarmer Nutzfahrzeuge durch die KfW Förderbank im Rahmen des Lkw-Innovationsprogramms des Bundesverkehrsministeriums gefördert.

 

Für die Anschaffung neuer umweltfreundlicher Nutzfahrzeuge ab 12 Tonnen Gesamtgewicht stehen zwei alternative Förderbausteine bereit:

  • ein einmaliger, nicht rückzuzahlender Zuschuss; geeignet für Eigentümer und Leasingnehmer oder
  • ein lanfristiger, zinsgünstiger Förderkredit im Rahmen des ERP-Umwelt- und Energiesparprogramms mit deutlich verbilligten Konditionen; geeignet für Eigentümer.

Weitere Informationen dazu gibt es bei der kfw-Förderbank.

 

32. Was ist, wenn sich die Nachrüstung bzw. Lieferung des neuen Fahrzeugs verzögert?

In diesem Fall kann eine kurzfristige Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Benötigt wird eine Bestätigung der entsprechenden Werkstatt.

 

33. Womit muss im Falle eines verbotenen Einfahrens in die Umweltzone gerechnet werden?

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kostet derzeit ein Bußgeld von 40 Euro und führt zusätzlich zu einem Punkt in Flensburg (Änderungen möglich).

 

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Weitere Informationen zum FEINSTAUB

Für Bayern:

auf den Steiten des Bayerischen Umweltministeriums

auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt

 

Bundesweit:

auf den Seiten des Umweltbundesamts

auf den Seiten des Bundesumweltministeriums

 

 

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Stand: März 2011 

 

Für weitere Informationen:

Stadt Augsburg Umweltamt

Telefon 0821 / 324 - 7333, - 7331, - 7322

Telefax 0821 / 324 - 7323

Email umweltamt@augsburg.de

 

Stadt Augsburg, Bürgeramt

Telefon 0821 / 324 - 3501 oder - 3502

Email kfzzulassung@augsburg.de