Zuständige Dienststelle
Ansprechpartner
Aufenthalts- und Meldeangelegenheiten
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Hinweis: In den meisten Fällen ist zur Vorsprache ein Termin erforderlich! Terminvereinbarung auch online möglich
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(0821) 324 - 2498
(0821) 324 - 2480
auslbeh.aufenthalt@augsburg.de
Information: Zimmer 110, 1. Stock
Beschreibung
Um von einer deutschen Auslandsvertretung ein Besuchs- und Touristenvisum (für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten und ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) zu erhalten, benötigen die Staatsangehörigen von zahlreichen Ländern eine sogenannte Verpflichtungserklärung. Bei einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um die schriftliche Erklärung, die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers/einer Ausländerin einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflgebedürftigkeit sowie der Ausreise zu übernehmen.
Das Visum wird als "Schengen-Visum" erteilt, dieses berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (Deutschland,Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn). Die Erteilung und Verlängerung eines Schengen-Visums richtet sich in all diesen Staaten nach einheitlichen, verbindlichen Regeln.
Unterlagen
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Kosten
Es fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € je Verpflichtungserklärung an.
Formulare
Wichtige Hinweise
Wenn Sie in Augsburg wohnen und eine Verpflichtungserklärung unterschreiben wollen, müssen Sie persönlich (eine Vollmacht ist nicht ausreichend, Ihre Unterschrift muss beglaubigt werden) bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Zur Vorsprache ist ein Termin erforderlich. Diesen erhalten Sie entweder während der Öffnungszeiten an der Info auf Zimmer 110, telefonisch unter 324-2498 oder über dieses Online-Formular.
Weitere Links / Infos
Bitte beachten Sie, falls für Sie bisher die Hochschulbetreuungsstelle zuständig war, so können Sie die Verpflichtungserklärung auch dort abgeben.


